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26.06.2015

Meldung, Steuerrecht

Zur Umsatzsteuerfreiheit von Konkurrenzunternehmen der Post

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Der Betrieb

Das Finanzgericht Köln hat die Klagen von vier Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG auf Gleichbehandlung bei der Umsatzsteuerbefreiung abgewiesen. Grund hierfür war, dass die Unternehmen keine Post-Universaldienstleistungen ausgeübt haben.

Ein Unternehmen, das sich zwar gegenüber dem zuständigen Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) verpflichtete, bundesweit Postdienstleistungen jeder Art anzubieten, wie sie auch die Deutsche Post AG erbringt, bot den Brief- und Paketversand lediglich dienstags bis samstags an. Einen Teilbereich der Postbeförderung führte es selbst aus, für einen weiteren Teil kooperiert es mit anderen Unternehmen. Für den restlichen Bereich (ca. 20 Prozent) bediente es sich der Deutschen Post AG.

Keine flächendeckende Postdienstleistung

Nach Ansicht des Finanzgericht Köln reiche dies nicht aus, um die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG zu erlangen (Urteil 2 K 2529/11 vom 11.03.2015). Bei der Klageabweisung stellten die Richter entscheidend darauf ab, dass das Unternehmen eine flächendeckende Postdienstleistung nur durch Inanspruchnahme der Infrastruktur der Deutschen Post AG realisieren könne. Unwirtschaftliche Kostenstrukturen im Zusammenhang mit der flächendeckenden Versorgung entlegener Gebiete blieben ihm damit erspart. Dies sei mit der Intention der Steuerbefreiung nicht vereinbar. Das Gericht störte sich in diesem Verfahren außerdem daran, dass die Brief- und Paketversendung nur an fünf Tagen erfolgte.

Daseinsvorsorge wurde nicht erbracht

In drei weiteren Verfahren (Az. 2 K 1707/11, 2 K 1708/11 und 2 K 1711/11) hatten sich die klagenden Unternehmen jeweils verpflichtet, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland förmliche Postzustellungsaufträge zu erbringen. In diesen Verfahren stützte das Gericht die Klageabweisung darauf, dass die förmliche Postzustellung nicht der Daseinsvorsorge diente. Diese Dienstleistung war nämlich nur Behörden und Gerichten zugänglich. Für die Verbraucher zeige sich ein Nutzen lediglich mittelbar in Form einer effektiv funktionierenden Rechtspflege.

(FG Köln / Viola C. Didier)


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