• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Umsatzsteuerfreiheit telefonischer Beratungsleistungen

06.11.2015

Meldung, Steuerrecht

Zur Umsatzsteuerfreiheit telefonischer Beratungsleistungen

Beitrag mit Bild

Wer ein Gesundheitstelefon betreibt, unterliegt der Umsatzsteuer, da dies nicht mit einer umsatzsteuerfreien Heilbehandlung vergleichbar ist.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Anbieter eines „Gesundheitstelefons“ umsatzsteuerbefreit ist.

In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin für gesetzliche Krankenkassen ein so genanntes „Gesundheitstelefon“ betrieben, über das Versicherte medizinisch beraten werden. Im Rahmen dessen gab es auch Patientenbegleitprogramme für Patienten, die unter chronischen Krankheiten leiden und deren gesundheitliche Situation durch eine laufende Betreuung verbessert werden soll. Die telefonische Beratung erfolgte durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte; in mehr als einem Drittel der Fälle wurde ein Arzt hinzugezogen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihre Leistungen umsatzsteuerfrei seien. Dem widersprach das Finanzamt.

Telefonberatung als Heilbehandlung?

Die Klage beim Finanzgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg (Urteil 1 K 1570/14 vom 14.08.2015). Die telefonischen Beratungsleistungen seien weder in Form des Gesundheitstelefons noch in Form der Patientenbegleitprogramme Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Sie dienten nicht in hinreichendem Maße der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten. Denn sie beruhten nicht auf medizinischen Feststellungen, die von entsprechendem Fachpersonal getroffen worden seien. Vielmehr basierten sie allein auf den – u. U. laienhaften – Angaben des Anrufers zu dem Krankheitsbild, zu dem dieser sich weiter informieren möchte. Vor diesem Hintergrund wiesen auch die Krankenkassen in ihren Internet-Auftritten ausdrücklich darauf hin, dass „ein medizinisches Informationsgespräch den Besuch beim Arzt nicht ersetzen“ könne.

Kein Arzt-Patientenverhältnis

Die Beratungsleistungen hätten auch keinen hinreichend engen Bezug zu der von den behandelnden Ärzten der Anrufer durchgeführten Heilbehandlung. Zudem seien sie einer Beratung im Rahmen eines konkreten Arzt-Patientenverhältnisses nicht gleichartig. Deshalb stehe auch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einer Versagung der Steuerbefreiung nicht entgegen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Düsseldorf / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Cornelius L. Roth


25.02.2026

Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21

Verpflichtet sich eine SE, AG oder KGaA mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist …

weiterlesen
Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21

Meldung

©animaflora/fotolia.com


25.02.2026

110-Euro-Grenze: BFH setzt neue Maßstäbe bei Abschiedsfeiern

Tritt der Arbeitgeber bei einer Abschiedsfeier als Gastgeber auf, bestimmt er die Gästeliste und steht ein beruflicher Anlass im Vordergrund, liegt kein Arbeitslohn vor.

weiterlesen
110-Euro-Grenze: BFH setzt neue Maßstäbe bei Abschiedsfeiern

Meldung

©Marco2811/fotolia.com


25.02.2026

Kein Spekulationsgeschäft trotz Luxus-Wohnmobil

Auch hochpreisige Wirtschaftsgüter können „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ sein, sodass deren Gewinn beim Verkauf steuerfrei bleiben kann.

weiterlesen
Kein Spekulationsgeschäft trotz Luxus-Wohnmobil
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)