Bei Reihengeschäften ist die Prüfung, welche von mehreren Lieferungen über ein und denselben Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat steuerfrei ist, anhand der objektiven Umstände und nicht anhand der Erklärungen der Beteiligten vorzunehmen.
Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt u. a. voraus, dass der gelieferte Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) befördert wird. Dies festzustellen bereitet insbesondere bei so genannten Reihengeschäften Schwierigkeiten: Liefert ein Unternehmer (A) Waren an einen anderen Unternehmer (B), der diese an einen dritten Unternehmer (C) weiterliefert, kann nur diejenige Lieferung umsatzsteuerfrei sein, der der Warentransport in den anderen Mitgliedstaat zuzuordnen ist.
Finanzamt versagt Steuerfreiheit
In einem aktuellen Verfahren vor dem BFH verkaufte eine deutsche GmbH (A) zwei Maschinen an ein US-amerikanisches Unternehmen (B). B teilte A auf Anfrage lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines finnischen Unternehmens (C) mit, an die es die Maschinen weiterverkauft habe. Die Maschinen wurden von einer von B beauftragten Spedition bei A abgeholt und zu C nach Finnland verschifft. Das Finanzamt behandelte die Lieferung der A nicht als steuerfrei, weil B keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines EU-Mitgliedstaats verwendet hatte.
EuGH schafft Klarheit
Nach Ansicht des Gerichtshof der Europäischen Union ist bei Reihengeschäften regelmäßig die Lieferung von A an B umsatzsteuerfrei; anders ist es jedoch, wenn B der C bereits Verfügungsmacht an der Ware verschafft hat, bevor die Ware das Inland verlassen hat. Dies ist anhand aller objektiven Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich anhand der Erklärungen des B zu prüfen. Im vorliegenden Fall konnte niemand mehr ermitteln, wann B die Verfügungsmacht an den Waren der C verschafft hatte.
BFH: Rechtsänderung ist Sache des Gesetzgebers
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte mit Urteil vom 25.2.2015 (Az. XI R 15/14) klar, dass § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 Umsatzsteuergesetz die gesetzliche Vermutung enthalte, dass im Zweifel die erste Lieferung (von A an B) steuerfrei sei. Diese greife auch im Streitfall. Trotz der bestehenden praktischen Schwierigkeiten sei an den genannten Rechtsgrundsätzen festzuhalten. Eventuelle Rechtsänderungen vorzunehmen sei Aufgabe des Gesetz- oder Richtliniengebers.
Praktischer Hinweis für Unternehmer
Im Rahmen seines Urteils zeigte der BFH außerdem eine für die Unternehmer bestehende Absicherungsmöglichkeit auf: Nach Auffassung des BFH kann sich z.B. A von B versichern lassen, dass B die Befugnis, über den Gegenstand der Lieferung wie ein Eigentümer zu verfügen (Verfügungsmacht), nicht auf einen Dritten übertragen wird, bevor der Gegenstand der Lieferung das Inland verlassen hat. Verstößt B gegen diese Versicherung, kommt die Gewährung von Vertrauensschutz für A in Betracht und B schuldet ggf. die deutsche Umsatzsteuer (§ 6a Abs. 4 UStG).
(BFH / Viola C. Didier)