Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine private Arbeitsvermittlerin Vermittlungsleistungen gegenüber Arbeitsuchenden mit einem so genannten Vermittlungsgutschein umsatzsteuerfrei erbringen kann.
In dem Fall war eine private Arbeitsvermittlerin für Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III tätig und erhielt ihr Honorar aufgrund der Vermittlungsgutscheine unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit. Das Finanzamt behandelte die Vermittlungsleistungen als umsatzsteuerpflichtig. Die Arbeitsvermittlerin sei nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG anerkannt; dies sei aber Voraussetzung für eine Steuerbefreiung.
Erfolg vor dem BFH
Der BFH stellte mit Urteil XI R 35/13 vom 29.07.2015 klar, dass die Arbeitsvermittlerin sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen kann. Sie erbringt Leistungen im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG und sei auch als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter i. S. dieser Bestimmung anerkannt. Dies ergebe sich in den Streitjahren 2004-2006, in denen die private Arbeitsvermittlung ohne eine Erlaubnis zulässig war, aus der sich aus dem SGB III ergebenden Kostenübernahme durch die Arbeitsagentur.
Rechtliche Klarheit erst seit 2015
Offengelassen hat der BFH, ob dieses Ergebnis auch für die Zeit ab dem 1. April 2012 gilt. Seitdem bedürfen auch private Arbeitsvermittler (wieder) einer Zulassung (§ 176 SGB III). Eine Steuerbefreiung auf nationaler Ebene wurde für Leistungen nach dem SGB III erst mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in § 4 Nr. 15b des Umsatzsteuergesetzes eingeführt.
(BFH / Viola C. Didier)