Das Arbeitsgericht Essen hat sich mit der Frage befasst, ob der freigestellte Betriebsratsvorsitzende in einem Nahverkehrsunternehmen eine überhöhte Vergütung erhalten hat. Der Betriebsratsvorsitzende war während seiner Freistellung um drei Tarifgruppen hochgestuft worden.
Die Arbeitgeberin hatte den Betriebsrat um Zustimmung zur Absenkung der Vergütung ersucht, die dieser verweigert hatte. Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Essen hat den Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung mit Urteil vom 04.10.2018 (6 BV 40/18) zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass eine Zustimmung des Betriebsrates zu der neuen Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden mangels Beteiligungsrechts nicht erforderlich war. Daher fehlt der Arbeitgeberin ein Rechtsschutzbedürfnis auf Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht. Ebenso hat das Gericht den Widerantrag des Betriebsrates zurückgewiesen, mit dem dieser die Arbeitgeberin verpflichten wollte, das Zustimmungsersetzungsverfahren zu führen.
Höhere Vergütung war nicht geschuldet
In einem weiteren Verfahren in derselben Sache hat der Betriebsratsvorsitzende die Differenz zwischen seiner bisherigen und der neuen Vergütung gefordert. Die Arbeitgeberin hatte die Zahlung der erhöhten Vergütung eingestellt und hat im Verfahren mit einer Widerklage ihrerseits Rückforderungen erhoben. Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Essen hat sowohl die Klage als auch die Widerklage mit Urteil vom 04.10.2018 (1 Ca 1124/18) abgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass die von dem Betriebsratsvorsitzenden geforderte höhere Vergütung weder aufgrund der vereinbarten Arbeitsleistung noch aufgrund einer betriebsüblichen Entwicklung geschuldet ist. Die Arbeitgeberin wiederum kann die bereits gezahlte höhere Vergütung nicht zurückfordern, weil auch sie gegen das Verbot der Begünstigung verstoßen hat.
(Ministerium der Justiz des Landes NRW, PM vom 05.10.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)