17.02.2017

Meldung, Steuerrecht

Zur Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Beitrag mit Bild

Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung löst keine Nachversteuerung thesaurierter Gewinne aus.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung keine Nachversteuerung von in der Vergangenheit begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen gemäß § 34a Abs. 6 EStG auslöst.

Im Streitfall hielt der Kläger Anteile an einer GmbH & Co. KG, für die er in der Vergangenheit für nicht entnommene Gewinne die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Anspruch genommen hatte. Im Streitjahr 2012 übertrug er die Anteile auf eine neu gegründete Stiftung, weswegen das Finanzamt eine Nachversteuerung der begünstigt besteuerten Gewinne vornahm. Die Übertragung auf eine Stiftung sei einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft gleichzustellen, sodass § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG analoge Anwendung finde. Demgegenüber war der Kläger der Auffassung, dass für eine Nachversteuerung weder eine gesetzliche Grundlage, noch ein Bedürfnis bestehe.

Kein Nachversteuerungstatbestand

Das Finanzgericht Münster gab der Klage mit Urteil vom 27.01.2017 (Az. 4 K 56/16 F) vollumfänglich statt. Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung erfülle zunächst den Wortlaut des Nachversteuerungstatbestands nicht. Eine Veräußerung liege mangels Entgeltlichkeit nicht vor und der Kläger habe den Anteil auch nicht in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sondern in eine andere juristische Person eingebracht.

Analoge Anwendung ausgeschlossen

Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG lägen ebenfalls nicht vor. Es bestehe bereits keine planwidrige Regelungslücke, weil die Übertragung eines Mitunternehmeranteils in § 34a Abs. 7 EStG dahingehend geregelt sei, dass der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag vorzuführen habe. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung in der Literatur gelte dies nicht nur für Übertragungen auf natürliche Personen, sondern auch für solche auf juristische Personen. Aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens sei auch davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber tiefergehende Gedanken über die Reichweite der Nachversteuerungstatbestände gemacht habe.

Stiftung nicht vergleichbar mit Kapitalgesellschaft

Unabhängig davon sei die Übertragung auf eine Stiftung nicht mit der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft vergleichbar. Während der Einbringende als Gegenleistung Anteile an der Kapitalgesellschaft erhalte, sei dies bei einer Stiftung, die nicht über vermögensmäßige Beteiligungsmöglichkeiten verfüge, nicht möglich, so das Finanzgericht Münster.

Die Revision wurde zugelassen.

(FG Münster, PM vom 15.02.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


05.06.2026

BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Der BGH hat entschieden, dass Uber-Mietwagen nach einer Fahrt grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren müssen.

weiterlesen
BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Meldung

©peshkova/123rf.com


05.06.2026

Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Deutsche Beschäftigte nutzen KI zwar ähnlich häufig wie ihre internationalen Kollegen, erleben jedoch seltener positive Auswirkungen auf den Arbeitsalltag.

weiterlesen
Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Steuerboard

Jan Winkler / Tim Hampe


03.06.2026

Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter nach Verlust der Organstellung trotz fortdauernder Eintragung im Handelsregister

Mit Urteil vom 09.12.2025 (VII R 4/23) hat der BFH entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer, der seine Organstellung kraft Gesetzes verloren hat, nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 34 Abs. 1 AO (i.V.m. § 69 Satz 1 AO) haftet – auch wenn seine Eintragung im Handelsregister fortbesteht.

weiterlesen
Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter nach Verlust der Organstellung trotz fortdauernder Eintragung im Handelsregister
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht