17.02.2017

Meldung, Steuerrecht

Zur Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Beitrag mit Bild

Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung löst keine Nachversteuerung thesaurierter Gewinne aus.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung keine Nachversteuerung von in der Vergangenheit begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen gemäß § 34a Abs. 6 EStG auslöst.

Im Streitfall hielt der Kläger Anteile an einer GmbH & Co. KG, für die er in der Vergangenheit für nicht entnommene Gewinne die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Anspruch genommen hatte. Im Streitjahr 2012 übertrug er die Anteile auf eine neu gegründete Stiftung, weswegen das Finanzamt eine Nachversteuerung der begünstigt besteuerten Gewinne vornahm. Die Übertragung auf eine Stiftung sei einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft gleichzustellen, sodass § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG analoge Anwendung finde. Demgegenüber war der Kläger der Auffassung, dass für eine Nachversteuerung weder eine gesetzliche Grundlage, noch ein Bedürfnis bestehe.

Kein Nachversteuerungstatbestand

Das Finanzgericht Münster gab der Klage mit Urteil vom 27.01.2017 (Az. 4 K 56/16 F) vollumfänglich statt. Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung erfülle zunächst den Wortlaut des Nachversteuerungstatbestands nicht. Eine Veräußerung liege mangels Entgeltlichkeit nicht vor und der Kläger habe den Anteil auch nicht in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sondern in eine andere juristische Person eingebracht.

Analoge Anwendung ausgeschlossen

Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG lägen ebenfalls nicht vor. Es bestehe bereits keine planwidrige Regelungslücke, weil die Übertragung eines Mitunternehmeranteils in § 34a Abs. 7 EStG dahingehend geregelt sei, dass der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag vorzuführen habe. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung in der Literatur gelte dies nicht nur für Übertragungen auf natürliche Personen, sondern auch für solche auf juristische Personen. Aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens sei auch davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber tiefergehende Gedanken über die Reichweite der Nachversteuerungstatbestände gemacht habe.

Stiftung nicht vergleichbar mit Kapitalgesellschaft

Unabhängig davon sei die Übertragung auf eine Stiftung nicht mit der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft vergleichbar. Während der Einbringende als Gegenleistung Anteile an der Kapitalgesellschaft erhalte, sei dies bei einer Stiftung, die nicht über vermögensmäßige Beteiligungsmöglichkeiten verfüge, nicht möglich, so das Finanzgericht Münster.

Die Revision wurde zugelassen.

(FG Münster, PM vom 15.02.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©8vfanrf /123rf.com


09.01.2026

Stada-Übernahme: OLG spricht Aktionären Nachbesserungsanspruch zu

Das OLG Frankfurt/M. hat klargestellt, dass ehemalige Aktionäre des Pharmaunternehmens Stada Anspruch auf eine Nachbesserung des Übernahmepreises haben.

weiterlesen
Stada-Übernahme: OLG spricht Aktionären Nachbesserungsanspruch zu

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


08.01.2026

Zum Werbungskostenabzug für Stellplätze bei doppelter Haushaltsführung

Kosten für einen Stellplatz an der Zweitwohnung sind nicht von der 1.000-€-Grenze für Unterkunftskosten umfasst und daher zusätzlich als Werbungskosten abziehbar.

weiterlesen
Zum Werbungskostenabzug für Stellplätze bei doppelter Haushaltsführung

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


08.01.2026

TaxonomieVO: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

Die EU hat einen neuen delegierten Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung veröffentlicht, der weitreichende Auswirkungen für Unternehmen hat.

weiterlesen
TaxonomieVO: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)