Der BGH hat sich in einem aktuellen Streitfall mit den Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung der Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils an einen Treuhänder beschäftigt.
Eine rechtliche Einheit i.S.v. § 139 BGB zwischen einem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und einem hiermit wirtschaftlich verknüpften Treuhandvertrag kann zu verneinen sein, wenn die Beteiligten von der erforderlichen Beurkundung des Treuhandvertrags bewusst absehen, den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag aber gleichwohl – in Kenntnis der Formnichtigkeit des Treuhandvertrags – ordnungsgemäß beurkunden lassen. In diesem Fall berührt die Formnichtigkeit des Treuhandvertrags die Wirksamkeit des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags nicht, entschied der BGH mit Urteil vom 22.09.2016 (Az. III ZR 427/15).
Das Urteil finden Sie in DER BETRIEB vom 21.10.2016, Heft 42, Seite 2472 – 2475 sowie online unter DB1218684.
(DER BETRIEB / Viola C. Didier)