25.10.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils

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Der BGH hat zu den Amtspflichten eines Notars bei Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils an einen Treuhänder entschieden.

Der BGH hat sich in einem aktuellen Streitfall mit den Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung der Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils an einen Treuhänder beschäftigt.

Eine rechtliche Einheit i.S.v. § 139 BGB zwischen einem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und einem hiermit wirtschaftlich verknüpften Treuhandvertrag kann zu verneinen sein, wenn die Beteiligten von der erforderlichen Beurkundung des Treuhandvertrags bewusst absehen, den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag aber gleichwohl – in Kenntnis der Formnichtigkeit des Treuhandvertrags – ordnungsgemäß beurkunden lassen. In diesem Fall berührt die Formnichtigkeit des Treuhandvertrags die Wirksamkeit des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags nicht, entschied der BGH mit Urteil vom 22.09.2016 (Az. III ZR 427/15).

Das Urteil finden Sie in DER BETRIEB vom 21.10.2016, Heft 42, Seite 2472 – 2475 sowie online unter  DB1218684.

(DER BETRIEB / Viola C. Didier)


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