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26.09.2017

Meldung, Steuerrecht

Zur Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©js-photo/fotolia.com

Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem aktuellen Schreiben mit der lohnsteuerlichen Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz beschäftigt.

Der BFH hatte mit seinen Urteilen vom 30.11.2016 (VI R 49/14 und VI R 2/15) entschieden, dass ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt den vom Arbeitnehmer zu versteuernden Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindert und ein den Nutzungswert übersteigender Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten führt. Zudem hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert. Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass im Rahmen der privaten Nutzung vom Arbeitnehmer selbst getragene (laufende) individuelle Kraftfahrzeugkosten (z. B. Treibstoffkosten) bei der pauschalen Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung) den Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindern.

BMF übernimmt BFH-Grundsätze

Das BMF gibt nun die Anwendung obiger BFH-Urteile bekannt. Wie die Urteile über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind, erfahren Sie im BMF-Schreiben IV C 1 – S-1980-1 vom 21.09.2017.

(BMF vom 21.09.2017 / Viola C. Didier)


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