15.01.2016

Meldung, Steuerrecht

Zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

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Die Umsatzsteuerfrage bei Bauleistungen an Bauträger hat in der Vergangenheit für viel Wirbel gesorgt.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass die Übergangsregelung in § 27 Abs. 19 Umsatzsteuergesetz zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen verfassungsgemäß ist. Dies ist die erste Entscheidung eines Gerichts in der Hauptsache zu dieser Problematik.

27 Abs. 19 UStG betrifft vor dem 15. Februar 2014 erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen, bei denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer als Bauleistung nach § 13b UStG schuldet, diese Annahme sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Für diesen Fall begründet § 27 Abs. 19 UStG eine Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden, sofern der zu Unrecht nach § 13b UStG in Anspruch genommene Leistungsempfänger seine gezahlte Steuer zurückfordert.

Klage nach BFH-Entscheidung

Nachdem der BFH mit Urteil vom 22.08.2013 (Az. V R 37/10) entschieden hatte, dass Bauträger keine Steuerschuldner nach § 13b UStG sind, forderte der Leistungsempfänger im aktuellen Streitfall vor dem FG Niedersachsen die gezahlte Steuer zurück. Gleichzeitig setzte das Finanzamt die Steuer für 2009 nunmehr gegenüber dem Kläger als leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 UStG fest.

Echte oder unechte Rückwirkung?

Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage mit Urteil 5 K 80/15 vom 29.10.2015 ab. § 27 Abs. 19 UStG sei als verfahrensrechtliche Sondervorschrift zu § 174 Abs. 3 AO (widerstreitende Steuerfestsetzung) zu verstehen und verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Bei verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten unterscheide der BFH die echte von der unechten Rückwirkung danach, ob die Festsetzungsfrist für die zu ändernden Bescheide bereits abgelaufen sei. Danach beinhalte § 27 Abs. 19 UStG lediglich unechte Rückwirkung, weil bei Inkrafttreten der Regelung (31.07.2014) im Streitfall noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Vertrauensschutz war gegeben

Die Grundsätze des Vertrauensschutzes seien durch § 27 Abs. 19 Sätze 3 und 4 UStG in verfassungskonformer Weise gewährleistet. Danach könne der leistende Unternehmer die Steuerforderung des Finanzamts dadurch erfüllen, dass er seinen zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruch an das Finanzamt abtritt. Der Umsatzsteuernachforderungsanspruch ergebe sich aus der nachträglichen Bruttoabrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger. Der sich zivilrechtlich aus § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) ergebende Anspruch auf Vertragsanpassung sei nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB frühestens mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (hier: BFH-Urteil vom 22.08.2013) zu laufen beginne.

Vielzahl von Fällen betroffen

Das Urteil betrifft Bauleistungen an Bauträger und damit eine Vielzahl von Fällen. Nachdem bereits mehrere Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung des § 27 Abs. 19 ausgegangen sind (z. B. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 – 5 V 5026/15, UR 2015, 592), liegt nunmehr – soweit ersichtlich – die erste Entscheidung eines Gerichts in der Hauptsache vor. Die Revision wurde zugelassen.

(FG Niedersachsen, PM vom 15.01.2018 / Viola C. Didier)


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