15.02.2021

Meldung, Steuerrecht

Zur Steuerpflicht von Schadensersatzzahlungen

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Umfasst ein aufgrund eines zivilgerichtlichen Vergleichs zu zahlender Verlustausgleich auch Zinsen, führen diese nicht zwingend zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster in Bezug auf die Steuerpflicht von Schadensersatzzahlungen entschieden.

Im Streitfall hatte der Kläger 1994 eine Eigentumswohnung erworben. Diese hatte ihm eine AG vermittelt, die auch die Finanzierung, zwei Bausparverträge und ein Bauspardarlehen übernahm. Das Vorausdarlehen und das Bauspardarlehen löste der Kläger vollständig ab. Wegen vermeintlicher Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der Eigentumswohnung führte der Kläger gegen die AG einen Zivilprozess und berief sich dabei unter anderem auf die Angabe extrem niedriger Ansparraten.

Vergleich umfasste auch entgangene Zinserträge

Der Prozess wurde durch einen landgerichtlichen Vergleich beendet. Danach sollte die AG das Objekt verwerten und dem Kläger einen Verlustausgleich zahlen. Dieser umfasste neben anderen Positionen auch entgangene Zinserträge aus der Verzinsung des Bausparguthabens und der Sondertilgungen in Höhe von insgesamt rund 33.000 Euro. Die entsprechende Zahlung erfolgte im Jahr 2013.

Finanzamt versteuert Schadensersatzzahlungen

Das Finanzamt erfasste den Betrag von 33.000 Euro als Entschädigung für entgangene Zinseinnahmen des Klägers und damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass es ihm nicht um die Fortsetzung des Bausparvertrags gegangen sei, sondern um den Ausgleich des Nachteils, der dadurch entstanden sei, dass er die zur Tilgung aufgewendeten Gelder nicht gewinnbringend habe anlegen können.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg (FG Münster, Urteil vom 15.12.2020 – 2 K 2866/18 E). Die Zahlung der AG aufgrund des Vergleichs stelle kein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung und auch keine Rückzahlung von Kapitalvermögen dar. Allein die Bezeichnung als „Zinsen“ im gerichtlichen Vergleich sei für die steuerrechtliche Einordnung unerheblich. Es handele sich nicht um Wertersatz für von der AG gezogene Nutzungsvorteile, da der Kläger im landgerichtlichen Verfahren nicht die Rückabwicklung der Darlehensverträge beantragt habe. Vielmehr sei die Zahlung als Schadensersatz aufgrund der Falschberatung zu qualifizieren. Dies ergebe sich aus der zivilrechtlichen Klageschrift, wonach der Kläger seine Ansprüche aus Pflichtverletzungen bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 BGB) und deliktische Ansprüche (§§ 823 ff. BGB) gestützt habe.

Zur Einordnung der Schadensersatzzahlungen

Der Senat hat weiter ausgeführt, dass es sich auch nicht um eine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gehandelt habe. Hierfür ist erforderlich, dass dem Steuerpflichtigen Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart entgangen sind. Für welche steuerpflichtigen Einnahmen des Klägers eine Entschädigung gezahlt worden sein soll, sei jedoch nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar. Der Streitfall sei auch nicht vergleichbar mit Zahlungen von Bausparkassen für die vorzeitige Beendigung hochverzinslicher Bausparverträge. In solchen Fällen ist das positive Interesse der Betroffenen geschützt. Der Kläger war jedoch so gestellt worden, als ob er mit der AG nicht in Kontakt gekommen wäre. Damit war sein negatives Interesse geschützt.

(FG Münster vom 15.02.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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