Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2007 an einem nach Luxemburger Recht aufgelegten thesaurierenden Investmentfonds (ausländischer Spezialfonds). Dieser Spezialfonds richtete sich ausschließlich an institutionelle, professionelle und andere sachkundige Anleger i.S.d. Art. 2 Abs. 1 des Luxemburger Gesetzes vom 13.02.2007 über spezialisierte Investmentfonds. Die Auflage des Fonds war auch als „Ein-Anleger-Fonds“ möglich. Privatpersonen mit einer Mindesteinlage von 1,25 Mio. Euro konnten alleinige Anleger eines Spezialfonds sein (sog. Millionärsfonds). Veräußerungsgewinne aus diesen Spezialfonds waren aufgrund der Regelungen im Investmentsteuergesetz grundsätzlich steuerfrei und unterlagen als ausländische Erträge nicht der deutschen Abgeltungssteuer.
Lagen die Voraussetzungen des Fondsprivilegs vor?
Der Kläger erklärte in Höhe der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten ausschüttungsgleichen Erträge seine Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug. Er gab an, dass er faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Investmentfonds genommen habe. Das Finanzamt war nach steuerstrafrechtlichen Ermittlungen der Auffassung, dass der Kläger die investmentsteuerlichen Privilegierungen zu Unrecht in Anspruch genommen habe, da der von ihm gehaltene Spezialfonds nicht alle Voraussetzungen des Fondsprivilegs nach dem Investmentsteuergesetz erfülle. Insbesondere liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Fremdverwaltung vor, weil die Verwaltung des Spezialfonds faktisch beim Kläger als Anleger verblieben sei. Das Finanzamt erhöhte daraufhin die erklärten Kapitalerträge.
Erfolg vor dem Finanzgericht
Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht Köln widersprach mit Urteil vom 24.08.2022 (12 K 1540/19) der Argumentation der Finanzverwaltung. Der vom Finanzamt angeführte Grundsatz der Fremdverwaltung ergebe sich nicht aus dem Gesetz und könne auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Wege der Auslegung angenommen werden. Durch Auslegung könnten keine rechtspolitischen Fehler korrigiert werden. Dies sei mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die vom Finanzgericht Köln gegen das Urteil zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 18/22 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.