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05.05.2021

Meldung, Steuerrecht

Zur steuerlichen Freistellung von Sanierungsgewinnen

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©Marco2811/fotolia.com

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es die gesetzliche Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nicht rechtfertigt, in Altfällen Sanierungsgewinne im Wege des Erlasses steuerfrei zu stellen.

Die Kläger sind Eheleute und waren im Streitjahr 2011 zu jeweils 50 % an einer KG beteiligt. Durch den Forderungsverzicht einer Gläubigerbank der KG in Höhe von 500.000 Euro entstand ein Gewinn. Diesen berücksichtigte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid der Kläger für 2011 steuererhöhend. Dies entsprach der damaligen Rechtslage und wurde von den Klägern daher nicht angegriffen.

Da die Kläger allerdings der Auffassung waren, dass die auf den Forderungsverzicht entfallende Einkommensteuer nach dem sog. Sanierungserlass des BMF vom 27.03.2003 zu erlassen sei, stellten sie einen entsprechenden Antrag nach § 227 AO. Das Finanzamt lehnte den Erlassantrag ab, weil die besonderen Voraussetzungen des Sanierungserlasses nicht vorlägen.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2021 – 5 K 1689/20). Es könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen des Sanierungserlasses vorlägen oder nicht. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) habe nämlich bereits mit Beschluss vom 28.11.2016 entschieden, dass eine entsprechende Steuerfreiheit gesetzlich hätte geregelt werden müssen. Deshalb verstoße der Sanierungserlass gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Problem: Fehlen einer Übergangsregelung für Altfälle

Am 27.04.2017 habe das BMF „aus Gründen des Vertrauensschutzes“ zwar eine Altfallregelung getroffen (Schuldenerlass bis 08.02.2017). Diese Altfallregelung verstoße nach Auffassung des BFH (Urteil vom 23.08.2017 – I R 52/14) hingegen ebenfalls gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Auch eine solche Maßnahme sei nämlich dem Gesetzgeber vorbehalten. Zu dem vorgenannten Urteil sei zwar ein sog. Nichtanwendungserlass des BMF ergangen (BStBl. I 2018 S. 588). Daran sei das Finanzgericht jedoch nicht gebunden, da auch dieser Erlass gegen Gesetz und Recht verstoße. Es stehe der Finanzverwaltung nicht zu, die bisherige Verwaltungspraxis unter Berufung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Billigkeitsweg fortzusetzen. Verwaltungsanweisungen, mit denen zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse generelle Unzulänglichkeiten des Gesetzes – hier: das Fehlen einer Übergangsregelung für Altfälle – korrigiert werden sollten, seien unzulässig.

Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gesetzlich geregelt

Inzwischen habe der Gesetzgeber die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gesetzlich geregelt (§ 3a EStG) und dazu eine Übergangsregelung geschaffen (Gesetz vom 11.12.2018). Über die Anwendung des § 3a EStG sei allerdings bereits im Veranlagungsverfahren (= Steuerfestsetzungsverfahren) zu entscheiden. Soweit sie greife, entstehe die Einkommensteuer erst gar nicht. Demgegenüber werde über die im sog. Sanierungserlass vorgesehenen Maßnahmen in einem eigenständigen Billigkeitsverfahren entschieden, das – wenn alle Voraussetzungen erfüllt seien – mit einem Erlass der Steuer nach § 227 AO seinen Abschluss finde. Daher könne in dem beim FG streitigen Billigkeitsverfahren nach § 227 AO kein Antrag auf Anwendung des § 3a EStG gestellt werden.

(FG Rheinland-Pfalz vom 28.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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