31.07.2019

Meldung, Steuerrecht

Zur steuerlichen Behandlung von Pflegegeldern

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Mit der Abgrenzungsfrage zwischen „Vollzeitpflege“ gem. § 33 SGB VIII und „Betreuung in einer anderen Einrichtung“ gem. § 34 SGB VIII bei der steuerlichen Behandlung von Pflegegeldern hat sich das Finanzgericht Schleswig-Holstein auseinandergesetzt.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine aus Ehegatten bestehende GbR, in ihrem Haus bis zu sechs Pflegekinder aufgenommen. Die Beteiligten stritten darüber, ob die gezahlten Pflegegelder aufgrund einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei waren oder es sich um eine steuerpflichtige Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII handelte.

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG

Für das Finanzgericht Schleswig-Holstein stand unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Urteil vom 27.02.2019 (2 K 8/19) entscheidend die Tatsache im Vordergrund, dass die Betreuung den Gesellschaftern der Klägerin persönlich übertragen worden war: der Dienstleistungsvertrag war mit den beiden Gesellschaftern abgeschlossen worden. Im Unterschied zu einem Kinderheim, in dem die Betreuung zumindest auch durch – durchaus wechselnde – angestellte Erzieher erbracht werde, seien die Kinder und Jugendlichen im Streitfall eher wie bei einer typischen Pflegefamilie in den persönlichen Haushalt der Gesellschafter der Klägerin eingegliedert gewesen.

Teilzeitkraft ist kein Hindernis

Die Beschäftigung einer Teilzeitkraft stehe dem nicht entgegen. Selbst wenn im Sozialrecht eine Einordnung des Streitfalls möglicherweise eher unter § 34 SGB VIII zu erfolgen habe, schlösse dies eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht zwingend aus, heißt es im Urteil weiter. Denn der BFH habe ausdrücklich offengelassen, ob bei Mischformen eine Anwendung der Befreiungsnorm in Betracht zu ziehen sein könne (BFH-Urteil vom 05.11.2014 – VIII R 29/11, BStBl II 2017 S. 432 Rnr. 62).

Das Urteil ist rechtskräftig.

(FG Schleswig-Holstein, NL vom 04.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Interview

Dr. Matthias Köhler und Felix Arnold


17.07.2026

Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Die geplante Arbeitsrechtsreform verspricht Arbeitgebern mehr Flexibilität, verlangt aber sorgfältige Anpassungen bei HR-Prozessen.

weiterlesen
Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


17.07.2026

Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Ob mehrere Tätigkeiten steuerlich einen oder mehrere Gewerbebetriebe darstellen, muss stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse geprüft werden.

weiterlesen
Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


17.07.2026

BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen

Ein deutlich höherer Grundstückswert kann eine erneute Prüfung der im Erbschein genannten Erbquoten erforderlich machen.

weiterlesen
BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht