• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage

11.07.2017

Meldung, Steuerrecht

Zur steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Mit zwei Urteilen hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass das Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage im Hinblick auf die darin enthaltene Abfindungsklausel nicht die Angabe des konkreten Rechnungszinses und der anzuwendenden Sterbetafel verlangt.

Den Streitfällen, die beide mit Urteilen vom 21.02.2017 (1 K 68/14 und 1 K 141/15) entschieden wurden, lagen jeweils nicht beitragsfinanzierte Pensionszusagen mit Abfindungsklauseln zugrunde. Im Verfahren 1 K 68/14 sah die Abfindungsklausel eine Barwertabfindung vor, deren Kapitalbetrag anhand eines Rechnungszinses von 6 Prozent und der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik ermittelt werden sollte.

Finanzamt erkennt Pensionsrückstellungen nicht an

Im Verfahren 1 K 141/15 verwies die Abfindungsregelung für die Berechnung der Kapitalabfindung auf die im Zeitpunkt der Abfindung gültigen Rechtsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Anerkennung der für die Pensionszusagen gebildeten Pensionsrückstellungen ab, da die Pensionszusagen nicht die nach den hierzu ergangenen BMF-Schreiben erforderlichen Angaben zum Rechnungszins und zur Sterbetafel enthielten.

Zur Berechnung der Abfindungshöhe

Das Finanzgericht gab beiden Klagen statt, da die in den Pensionszusagen enthaltenen Abfindungsklauseln nicht gegen das Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG verstießen. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG einschränkend dahin auszulegen, dass die in einer Pensionszusage enthaltene Abfindungsklausel nicht die Festlegung des für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendenden Rechnungszinses und der Sterbetafel verlangt. Ein solches Erfordernis ergebe sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus dem systematischen Zusammenhang zu § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG, der als spezielle Regelung für Abfindungsklauseln das Gebot der Wertgleichheit normiere. Die Abfindungsklausel wirke sich zudem nicht auf die Höhe der Pensionsrückstellung aus, so dass eindeutige Angaben zur Berechnung der Abfindungshöhe nach der mit dem Schriftform- und dem Eindeutigkeitsgebot bezweckten Beweissicherung über den Umfang der Pensionszusage nicht erforderlich seien.

Auslegung der Abfindungsklausel

Im Verfahren 1 K 68/14 ging das Finanzgericht im Rahmen einer hilfsweisen Begründung für den Fall einer abweichenden Auslegung des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG davon aus, dass die Abfindungsklausel dahin auszulegen ist, dass für die Berechnung der Abfindungshöhe die Sterbetafeln von Heubeck zugrunde zu legen sind. Die Auslegung der Pensionszusage ist nach Auffassung des Finanzgerichts auch nach Einfügung des Eindeutigkeitsgebots in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG weiterhin möglich.

Gegen die Urteile sind Revisionen beim BFH unter den Az. I R 26/17 (zu 1 K 68/14) und I R 28/17 (zu 1 K 141/15) anhängig.

(FG Schleswig-Holstein, NL vom 03.07.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte/fotolia.com


02.03.2026

Aktivrente: Wer vom Steuerbonus besonders profitiert

Mit der Aktivrente will die Bundesregierung erfahrene Fachkräfte länger im Berufsleben halten und belohnt das mit einem attraktiven Steuerfreibetrag.

weiterlesen
Aktivrente: Wer vom Steuerbonus besonders profitiert

Meldung

©photo 5000/fotolia.com


02.03.2026

Stress-Studie: Gen Z ist doppelt so gestresst wie die Babyboomer

Technologischer Fortschritt und flexible Arbeitsmodelle allein verhindern keine Überlastung. Gerade junge Beschäftigte leiden überdurchschnittlich unter Stress.

weiterlesen
Stress-Studie: Gen Z ist doppelt so gestresst wie die Babyboomer

Steuerboard

Katrin Dorn / Frank Niesmann


02.03.2026

BFH: Modifizierte Trennungstheorie setzt sich durch

Bereits mit Urteil vom 19.09.2012 (IV R 11/12) hatte der IV. Senat des BFH entschieden, dass bei teilentgeltlichen Übertragungen von Wirtschaftsgütern im Rahmen des § 6 Abs. 5 EStG die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden sei.

weiterlesen
BFH: Modifizierte Trennungstheorie setzt sich durch
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)