Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nicht steuerfrei, entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Für die Steuerfreiheit müssen Einzelabrechnungen vorliegen.
Im Streitfall zahlte die Klägerin, eine Kinobetreiberin, an einige ihrer Arbeitnehmer neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit. Diese behandelte sie in den Lohnabrechnungen als steuerfrei.
Steuerpflicht für die pauschalen Zuschläge
Das Finanzamt ging dagegen von einer Steuerpflicht der Zuschläge aus und nahm die Klägerin durch Lohnsteuerhaftungsbescheid in Anspruch. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien nicht erfüllt, weil die gezahlten Zuschläge nicht für die tatsächlich geleistete Arbeit, sondern pauschal gezahlt worden seien.
Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die pauschalen Zuschläge so bemessen worden seien, dass sie innerhalb der von § 3b EStG gezogenen Grenzen bleiben würden. Zum Nachweis legte sie Übersichten vor, aus denen sich ergab, dass die an die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Zuschläge niedriger waren als die rechnerisch ermittelten Zuschläge. Der Differenzbetrag wurde als „nicht ausgeschöpfte Zuschläge“ gesondert ausgewiesen.
Steuerfreiheit nur bei Einzelabrechnung
Dieser Argumentation ist der 10. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf nicht gefolgt. Mit Urteil vom 27.11.2020 (10 K 410/17 H(L )) hat er entschieden, dass die Voraussetzungen des § 3b EStG nicht erfüllt seien, und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hätte eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden erstellen müssen. Diesen Anforderungen genüge die bloße Kontrollrechnung der Klägerin nicht. Sie habe die Zuschläge pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt. Zudem sei es nicht zu Ausgleichszahlungen für die nicht ausgeschöpften Zuschläge gekommen.
(FG Düsseldorf vom 11.02.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)