• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach AltTZG

06.12.2024

Meldung, Steuerrecht

Zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach AltTZG

Der BFH hat entschieden, dass die Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach § 3 Nr. 28 EStG nicht daran scheitert, dass der Empfänger zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht mehr in Altersteilzeit ist.

Beitrag mit Bild

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com

Mit Beschluss vom 24.10.2024 (VI R 4/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Entscheidung zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) getroffen. Der Kern des Urteils: Eine steuerfreie Behandlung solcher Zahlungen bleibt auch dann möglich, wenn die Auszahlung erst nach der Beendigung der Altersteilzeit erfolgt.

Zum Hintergrund des Falls

Der Kläger war bis 2015 im Rahmen einer Altersteilzeit beschäftigt und erhielt neben seinem regulären Entgelt einen steuerfreien Aufstockungsbetrag. Im Jahr 2017, also nach Beendigung der Altersteilzeit und während seines Ruhestands, wurde ihm aus einem betrieblichen Bonusprogramm eine Zahlung ausgezahlt. Diese enthielt ebenfalls einen Anteil, der als Aufstockungsbetrag für die Altersteilzeit berechnet worden war. Das Finanzamt behandelte die gesamte Auszahlung jedoch als steuerpflichtigen Arbeitslohn, da der Kläger zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht mehr in Altersteilzeit war.

Nach erfolglosem Einspruch klagten der Kläger und seine Ehefrau vor dem Finanzgericht Köln, das zu ihren Gunsten entschied. Die Revision des Finanzamts führte schließlich zur Befassung des BFH.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts und stellte klar, dass die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung ist. Entscheidend sei vielmehr, dass der Betrag auf der während der Altersteilzeit erbrachten Arbeitsleistung und den dazugehörigen Vereinbarungen beruht.

Der BFH argumentierte, dass die Steuerbefreiung ihren Zweck – die Förderung der Altersteilzeit und die Entlastung des Arbeitsmarktes – nicht verliert, nur weil der Betrag erst nach Beendigung der Altersteilzeit zufließt. Maßgeblich sei der Zeitraum, für den der Aufstockungsbetrag gezahlt wurde, und nicht der Zuflusszeitpunkt.

Die Bedeutung des Urteils

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die von der Altersteilzeit Gebrauch machen. Sie stellt klar, dass eine nachträgliche Auszahlung von Aufstockungsbeträgen die Steuerfreiheit nicht beeinträchtigt, solange die Zahlung eindeutig mit der Altersteilzeit in Verbindung steht. Dies ist insbesondere bei Bonusprogrammen oder anderen variablen Vergütungsbestandteilen relevant, deren endgültige Berechnung erst nach der Altersteilzeit erfolgt.


BFH vom 05.12.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©maho/fotolia.com


15.05.2026

Dienstwagen ohne Fahrtenbuch: Pauschale Kürzung bleibt zulässig

Ohne Fahrtenbuch können Fahrten zum eigenen Büro für Selbstständige steuerlich nachteilig werden, zeigt ein aktuelles BFH-Urteil.

weiterlesen
Dienstwagen ohne Fahrtenbuch: Pauschale Kürzung bleibt zulässig

Meldung

©reichdernatur/fotolia.com


15.05.2026

Dienstreise mit Privat-Pkw: BFH bremst Werbungskostenabzug aus

Das Urteil zeigt, dass berufliche Fahrten allein noch keinen Werbungskostenabzug garantieren. Entscheidend ist auch, warum bestimmte Kosten entstehen.

weiterlesen
Dienstreise mit Privat-Pkw: BFH bremst Werbungskostenabzug aus

Steuerboard

Lisa Fiedler


14.05.2026

Volatilität von Kryptowerten – steuerliche Chancen und Fallstricke im Rahmen der Vermögensnachfolge

Kryptowerte wie Bitcoin haben sich in den vergangenen Jahren von einem spekulativen Nischenphänomen zu einem ernstzunehmenden Bestandteil privater Vermögen entwickelt.

weiterlesen
Volatilität von Kryptowerten – steuerliche Chancen und Fallstricke im Rahmen der Vermögensnachfolge
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht