Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, welche Folgen es hat, wenn nur das ehemals zuständige Finanzamt Kenntnis vom Insolvenzverfahren des Steuerpflichtigen hat und das aktuell zuständige Finanzamt deshalb fälschlicherweise eine Steuererstattung an den Insolvenzschuldner leistet.
In dem Streitfall war das Finanzamt unter Berufung auf § 82 InsO trotzdem von der befreienden Wirkung seiner Zahlung an den Insolvenzschuldner ausgegangen, da es sich die Kenntnis der ehemals örtlich zuständigen Finanzbehörde von der Insolvenzeröffnung nicht zurechnen lassen müsse. Das Finanzgericht hatte die hiergegen gerichtete Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen.
BFH weist Revision zurück
Der BFH hat nun die Revision gegen dieses Urteil als unbegründet zurückgewiesen, da es jedenfalls im Ergebnis richtig sei (Urteil vom 18.08.2015, Az. VII R 24/13). Zwar trete die befreiende Wirkung der Zahlung gemäß § 82 InsO nur dann ein, wenn der Leistende keine positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt habe. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die positive Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen Finanzamts von der Insolvenzeröffnung dem aktuell zuständigen Finanzamt zugerechnet werden könne, musste der BFH im Streitfall aber nicht entscheiden.
Insolvenzverwalter hat Mitwirkungspflicht verletzt
Nach Auffassung der Richter kann sich der Insolvenzverwalter jedenfalls dann nicht auf eine Zurechnung der Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen Finanzamts berufen, wenn er selbst seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, da der Insolvenzverwalter entweder von dem Wohnsitzwechsel des Insolvenzschuldners gewusst hatte, ohne das Finanzamt über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren, oder keine ausreichenden Vorkehrungen traf, den Wohnsitz des Insolvenzschuldners nachzuverfolgen. Darüber hinaus habe der Insolvenzverwalter über mehrere Jahre weder die erforderlichen Einkommensteuererklärungen abgegeben noch den Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt.
(BFH vom 02.12.2015/ Viola C. Didier)