Im Streitfall hatte ein Verein geklagt, der nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 51–68 AO). In den Streitjahren führte er u.a. Transporte von Blut und Gewebeproben zwischen Arztpraxen/Krankenhäusern auf der einen Seite und Laboren auf der anderen Seite durch. Vertragliche Beziehungen bestanden dabei lediglich zwischen dem Kläger und den Krankenhäusern, Ärzten bzw. den Laboren. Zu den Patientinnen und Patienten, deren Proben der Kläger transportierte, bestanden keine Vertragsbeziehungen. Das Finanzamt lehnte eine Steuerbegünstigung dieser Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ab.
Finanzamt versagt Steuerbegünstigung
Die Leistungen hat der Kläger im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht, der kein Zweckbetrieb i.S.d. § 66 AO sei. Die Leistungen kämen im Streitfall nämlich nicht unmittelbar dem begünstigten Personenkreis (Verletzte, Kranke und Behinderte) zugute, sondern seien gegenüber Dritten (Krankenhäusern/Laboren/Ärzten) erbracht worden.
Auch reine Subunternehmerleistungen können begünstigt sein
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein ließ das jedoch ausreichen (Urteil vom 28.06.2022 – 4 K 96/19). In Fortentwicklung einer etwas großzügigeren Rechtsprechung des BFH zu § 66 AO entschied das FG, dass die auf die Linderung der Hilfsbedürftigkeit gerichteten Leistungen einer Körperschaft den hilfsbedürftigen Personen bereits dann „zugutekommen“, wenn die konkreten Leistungen bei der betroffenen Person – sei es auch ohne Vertragsverhältnis und ohne faktischen Kontakt zwischen Person und Leistungserbringer – ihren Niederschlag finden, weil sie notwendiger Bestandteil einer erforderlichen Gesamtbehandlung sind. Auch reine Subunternehmerleistungen könnten daher unter § 66 AO fallen und damit in den Genuss der Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG kommen.
Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 14/22 anhängig.