• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

06.10.2022

Meldung, Steuerrecht

Zur Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Eine Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG kommt auch dann in Betracht, wenn ein Verein (Subunternehmer-)Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs erbringt, die sich lediglich mittelbar beim begünstigten Personenkreis niederschlagen.

Beitrag mit Bild

© PhotographyByMK/fotolia.com

Im Streitfall hatte ein Verein geklagt, der nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 51–68 AO). In den Streitjahren führte er u.a. Transporte von Blut und Gewebeproben zwischen Arztpraxen/Krankenhäusern auf der einen Seite und Laboren auf der anderen Seite durch. Vertragliche Beziehungen bestanden dabei lediglich zwischen dem Kläger und den Krankenhäusern, Ärzten bzw. den Laboren. Zu den Patientinnen und Patienten, deren Proben der Kläger transportierte, bestanden keine Vertragsbeziehungen. Das Finanzamt lehnte eine Steuerbegünstigung dieser Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ab.

Finanzamt versagt Steuerbegünstigung

Die Leistungen hat der Kläger im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht, der kein Zweckbetrieb i.S.d. § 66 AO sei. Die Leistungen kämen im Streitfall nämlich nicht unmittelbar dem begünstigten Personenkreis (Verletzte, Kranke und Behinderte) zugute, sondern seien gegenüber Dritten (Krankenhäusern/Laboren/Ärzten) erbracht worden.

Auch reine Subunternehmerleistungen können begünstigt sein

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein ließ das jedoch ausreichen (Urteil vom 28.06.2022 – 4 K 96/19). In Fortentwicklung einer etwas großzügigeren Rechtsprechung des BFH zu § 66 AO entschied das FG, dass die auf die Linderung der Hilfsbedürftigkeit gerichteten Leistungen einer Körperschaft den hilfsbedürftigen Personen bereits dann „zugutekommen“, wenn die konkreten Leistungen bei der betroffenen Person – sei es auch ohne Vertragsverhältnis und ohne faktischen Kontakt zwischen Person und Leistungserbringer – ihren Niederschlag finden, weil sie notwendiger Bestandteil einer erforderlichen Gesamtbehandlung sind. Auch reine Subunternehmerleistungen könnten daher unter § 66 AO fallen und damit in den Genuss der Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG kommen.

Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 14/22 anhängig.


FG Schleswig-Holstein vom 30.09.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©zapp2photo/fotolia.com


18.08.2025

Industrieemissionen: DAV warnt vor Bürokratiemonster

Der DAV erkennt den Fortschritt bei der Umsetzung der IED-Novelle an, fordert aber mehr Klarheit, Systematik und eine deutliche Entbürokratisierung.

weiterlesen
Industrieemissionen: DAV warnt vor Bürokratiemonster

Meldung

© Andrey Popov/fotolia.com


18.08.2025

Zum Streitwert bei Gewinnfeststellung

Das FG Münster befasst sich mit dem Streitwert der Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids, wenn nur Besteuerungsgrundlagen körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter streitig sind.

weiterlesen
Zum Streitwert bei Gewinnfeststellung

Meldung

© tashka2000/fotolia.com


15.08.2025

Phishing: BGH sieht grobe Fahrlässigkeit bei TAN-Weitergabe

Der BGH betont die Eigenverantwortung im Online-Banking. Trotz technischer Sicherheitslücken überwiegt bei grob fahrlässigem Verhalten die Pflichtverletzung des Nutzers.

weiterlesen
Phishing: BGH sieht grobe Fahrlässigkeit bei TAN-Weitergabe

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank