• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

06.10.2022

Meldung, Steuerrecht

Zur Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Eine Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG kommt auch dann in Betracht, wenn ein Verein (Subunternehmer-)Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs erbringt, die sich lediglich mittelbar beim begünstigten Personenkreis niederschlagen.

Beitrag mit Bild

© PhotographyByMK/fotolia.com

Im Streitfall hatte ein Verein geklagt, der nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 51–68 AO). In den Streitjahren führte er u.a. Transporte von Blut und Gewebeproben zwischen Arztpraxen/Krankenhäusern auf der einen Seite und Laboren auf der anderen Seite durch. Vertragliche Beziehungen bestanden dabei lediglich zwischen dem Kläger und den Krankenhäusern, Ärzten bzw. den Laboren. Zu den Patientinnen und Patienten, deren Proben der Kläger transportierte, bestanden keine Vertragsbeziehungen. Das Finanzamt lehnte eine Steuerbegünstigung dieser Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ab.

Finanzamt versagt Steuerbegünstigung

Die Leistungen hat der Kläger im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht, der kein Zweckbetrieb i.S.d. § 66 AO sei. Die Leistungen kämen im Streitfall nämlich nicht unmittelbar dem begünstigten Personenkreis (Verletzte, Kranke und Behinderte) zugute, sondern seien gegenüber Dritten (Krankenhäusern/Laboren/Ärzten) erbracht worden.

Auch reine Subunternehmerleistungen können begünstigt sein

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein ließ das jedoch ausreichen (Urteil vom 28.06.2022 – 4 K 96/19). In Fortentwicklung einer etwas großzügigeren Rechtsprechung des BFH zu § 66 AO entschied das FG, dass die auf die Linderung der Hilfsbedürftigkeit gerichteten Leistungen einer Körperschaft den hilfsbedürftigen Personen bereits dann „zugutekommen“, wenn die konkreten Leistungen bei der betroffenen Person – sei es auch ohne Vertragsverhältnis und ohne faktischen Kontakt zwischen Person und Leistungserbringer – ihren Niederschlag finden, weil sie notwendiger Bestandteil einer erforderlichen Gesamtbehandlung sind. Auch reine Subunternehmerleistungen könnten daher unter § 66 AO fallen und damit in den Genuss der Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG kommen.

Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 14/22 anhängig.


FG Schleswig-Holstein vom 30.09.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©peshkova/123rf.com


24.11.2025

Wenn KI zum Kollegen wird

Das Verständnis von Zusammenarbeit und Führung ändert sich, denn mit dem Einzug der agentischen KI entstehen neue Rollen in Unternehmen.

weiterlesen
Wenn KI zum Kollegen wird

Meldung

© mmphoto/fotolia.com


24.11.2025

Diskriminierung: Versicherungsklausel benachteiligt Frauen

Eine Versicherungsklausel, die Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft ausschließt, stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar.

weiterlesen
Diskriminierung: Versicherungsklausel benachteiligt Frauen

Meldung

nosua/123rf.com


21.11.2025

Gesetz zur Rückgabe von Elektroschrott passiert Bundesrat

Mit der Reform reagiert der Gesetzgeber auf die zu niedrigen Sammelquoten und die wachsende Umweltbelastung durch falsch entsorgte Altgeräte.

weiterlesen
Gesetz zur Rückgabe von Elektroschrott passiert Bundesrat

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank