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15.10.2020

Meldung, Steuerrecht

Zur Steuerbarkeit von „Gold Bullion Securities“

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©tunedin/fotolia.com

Gewinne aus der Veräußerung von „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen sind ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung fortgesetzt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 16.06.2020 (VIII R 7/17) seine Rechtsprechung fortgesetzt, nach der es sich bei der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbilden, nicht um die steuerpflichtige Veräußerung einer Kapitalforderung handelt.

Was sind „Gold Bullion Securities“?

Der Kläger des Revisionsverfahrens veräußerte seine „Gold Bullion Securities“-Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Bei den „Gold Bullion Securities“ handelte es sich um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Dabei verbriefte jede einzelne „Gold Bullion Security“-Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde als identifizierbare Goldbarren hinterlegt.

Der Inhaber der Schuldverschreibung hatte das Recht, nach einer jederzeitig möglichen Kündigung die Auslieferung des Goldes zu verlangen. Alternativ hatte er die Möglichkeit, das Gold von der Emittentin veräußern und sich den dabei erzielten Veräußerungserlös auszahlen zu lassen.

Finanzamt verlangt Kapitalertragsteuer

Das Finanzamt besteuerte den erzielten Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Es sah den Gewinn als nicht steuerbar an. Der BFH hat die Revision des Finanzamts nun als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BFH führte der vom Kläger aus der Veräußerung der „Gold Bullion Securities“-Inhaberschuldverschreibungen erzielte Gewinn nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, da die Schuldverschreibungen nicht als sonstige Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren sind.

„Gold Bullion Securities“ sind Ansprüche auf Sachleistung

Unter den Begriff der Kapitalforderungen fallen keine Ansprüche auf Sachleistung. Danach sind die „Gold Bullion Securities“ keine sonstigen Kapitalforderungen. Sie verkörpern nämlich keinen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung in Form des hinterlegten Goldes. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des hinterlegten Goldes verlangt werden kann. Grund hierfür ist, dass auch in diesem Fall primär eine Sachleistung geschuldet wird, sodass der Gewinn nur zu versteuern ist, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Schuldverschreibung die Jahresfrist nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterschritten wird.

(BFH, PM vom 15.10.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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