Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Streitfall mit der Steuerbarkeit einer Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung beschäftigt.
Anlässlich der Planung einer Hochspannungsleitung, die über das Grundstück des Klägers führen sollte, vereinbarte dieser mit der D GmbH eine einmalig zu zahlende Gesamtentschädigung von 17.904 Euro. Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt die Entschädigungszahlung in voller Höhe als Einkünfte aus sonstigen Leistungen. Dagegen wandte sich der Kläger und berief sich auf die fehlende Steuerbarkeit der Entschädigungszahlung.
Einordnung der Entschädigung
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil 10 K 2412/13 vom 20.09.2016 nicht gefolgt. Zwar gehöre der Entschädigungsbetrag nicht zu den sonstigen Einkünften, denn Voraussetzung hierfür sei das Vorliegen einer freiwilligen Leistung. Eine Leistung sei indes auch dann nicht freiwillig, wenn sie – wie hier – zur Vermeidung eines förmlichen Enteignungsverfahrens erfolge. Die Entschädigungszahlung sei aber als Entgelt für die Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.
Belastung hatte nicht den Verlust des Eigentums zur Folge
Im Rahmen der Vermietungseinkünfte komme es auf die fehlende Freiwilligkeit der Leistung nicht an. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Belastung nicht den Verlust des Eigentums zur Folge habe. Der Kläger könne das Grundstück weiterhin frei nach seinem Belieben nutzen. Nur der Luftraum stehe ihm teilweise nicht mehr zur Verfügung, was jedoch angesichts der verbleibenden Nutzungsmöglichkeit des Grund und Bodens von völlig untergeordneter Bedeutung sei.
Entschädigung als Gegenleistung für die Nutzung
Auch sei das Entgelt nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung des Grundstücks anzusehen. Ein veräußerungsähnlicher Vorgang komme nicht allein deshalb in Betracht, weil der Verkehrswert des Grundstücks gemindert sei. Der hierin liegende Substanzverlust hänge nicht mit der Übertragung von Vermögen zusammen, sondern sei lediglich die bewertungsrechtliche Folge der bewilligten Dienstbarkeit. Schließlich sei der Wert des Grundstücks nicht so stark gemindert, dass es völlig wertlos geworden sei.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Düsseldorf, NL vom 03.11.2016 / Viola C. Didier)