• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung

08.11.2016

Meldung, Steuerrecht

Zur Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung

Beitrag mit Bild

Vorliegend war die Entschädigungszahlung als Entgelt für die Belastung des Grundstücks den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Streitfall mit der Steuerbarkeit einer Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung beschäftigt.

Anlässlich der Planung einer Hochspannungsleitung, die über das Grundstück des Klägers führen sollte, vereinbarte dieser mit der D GmbH eine einmalig zu zahlende Gesamtentschädigung von 17.904 Euro. Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt die Entschädigungszahlung in voller Höhe als Einkünfte aus sonstigen Leistungen. Dagegen wandte sich der Kläger und berief sich auf die fehlende Steuerbarkeit der Entschädigungszahlung.

Einordnung der Entschädigung

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil 10 K 2412/13 vom 20.09.2016 nicht gefolgt. Zwar gehöre der Entschädigungsbetrag nicht zu den sonstigen Einkünften, denn Voraussetzung hierfür sei das Vorliegen einer freiwilligen Leistung. Eine Leistung sei indes auch dann nicht freiwillig, wenn sie – wie hier – zur Vermeidung eines förmlichen Enteignungsverfahrens erfolge. Die Entschädigungszahlung sei aber als Entgelt für die Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.

Belastung hatte nicht den Verlust des Eigentums zur Folge

Im Rahmen der Vermietungseinkünfte komme es auf die fehlende Freiwilligkeit der Leistung nicht an. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Belastung nicht den Verlust des Eigentums zur Folge habe. Der Kläger könne das Grundstück weiterhin frei nach seinem Belieben nutzen. Nur der Luftraum stehe ihm teilweise nicht mehr zur Verfügung, was jedoch angesichts der verbleibenden Nutzungsmöglichkeit des Grund und Bodens von völlig untergeordneter Bedeutung sei.

Entschädigung als Gegenleistung für die Nutzung

Auch sei das Entgelt nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung des Grundstücks anzusehen. Ein veräußerungsähnlicher Vorgang komme nicht allein deshalb in Betracht, weil der Verkehrswert des Grundstücks gemindert sei. Der hierin liegende Substanzverlust hänge nicht mit der Übertragung von Vermögen zusammen, sondern sei lediglich die bewertungsrechtliche Folge der bewilligten Dienstbarkeit. Schließlich sei der Wert des Grundstücks nicht so stark gemindert, dass es völlig wertlos geworden sei.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Düsseldorf, NL vom 03.11.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Michael Grunwald


27.03.2026

Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Die Frage, ob laufende Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Sonderrechtsverhältnis zu seinem Arbeitgeber als Einkünfte i.S.d. § 19 EStG („Arbeitslohn“) oder als solche i.S.d. § 20 EStG („Kapitaleinkünfte“) zu qualifizieren sind, ist seit vielen Jahren Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.

weiterlesen
Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Interview

David Lancelot


27.03.2026

Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Moderne Rechtsabteilungen sichern nicht nur Risiken ab, sondern treiben aktiv Wachstum, Effizienz und Unternehmenserfolg.

weiterlesen
Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Meldung

©MH/fotolia.com


27.03.2026

Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen

Der Gesetzentwurf zum Recht auf Reparatur setzt klare Anreize für mehr Nachhaltigkeit und einen bewussteren Umgang mit technischen Produkten.

weiterlesen
Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)