• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Speicherung der Verkehrs- und Standortdaten von Berufsgeheimnisträgern

16.10.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Speicherung der Verkehrs- und Standortdaten von Berufsgeheimnisträgern

Beitrag mit Bild

Ob jemand z. B. mit einem Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater Kontakt aufgenommen hat, unterliegt bereits dem Berufsgeheimnis und muss ohne jede Ausnahme vertraulich bleiben, so die BRAK.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) spricht sich in einer aktuellen Resolution nachdrücklich gegen eine anlasslose flächendeckende Speicherpflicht von Verkehrsdaten aus.

Der am 16.10.2015 im Plenum des Bundestags zur abschließenden Beratung anstehende Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten sieht vor, dass Telekommunikationsunternehmen verpflichtet werden, sämtliche Verkehrsdaten für zehn Wochen und Standortdaten für vier Wochen zu speichern. Ausgenommen werden sollen lediglich Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen im sozialen oder kirchlichen Bereich, die ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. Für Berufsgeheimnisträger gilt dagegen ein bloßes Abrufverbot der Daten durch die Strafverfolgungsbehörden.

Anwaltskommunikation muss geschützt werden

Dabei wird verkannt, so die BRAK, dass die anwaltliche Verschwiegenheit für die betroffenen Mandanten von vergleichbar existenzieller Bedeutung ist. Das Speichern von Daten darüber, wer, wann, wie lange mit seinem Rechtsanwalt kommuniziert hat, widerspricht dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz. „Wir halten die Vorratsdatenspeicherung, auch wenn sie jetzt nicht mehr so heißt, nach wie vor für verfassungswidrig“, begründet BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer die Ablehnung. „Der Schutz der anwaltlichen Kommunikation ist mit den vorgesehenen Regelungen nicht gewährleistet, denn selbst die bloße Speicherung bietet, auch ohne eine Abrufmöglichkeit, ein erhebliches Missbrauchspotenzial.“ Bereits die Speicherung der Daten stelle eine nicht zu akzeptierende Beeinträchtigung des Berufsgeheimnisses und damit des zwingend erforderlichen Vertrauensverhältnisses dar.

(BRAK / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©your123/fotolia.com


30.07.2025

Cybersicherheit: Regierung bringt NIS2-Umsetzung auf den Weg

Die NIS2-Richtlinie bietet eine große Chance für mehr Cybersicherheit in der EU; allerdings braucht es ein klares, einheitliches Gesetz ohne Ausnahmen für staatliche Stellen.

weiterlesen
Cybersicherheit: Regierung bringt NIS2-Umsetzung auf den Weg

Meldung

©Cybrain/fotolia.com


30.07.2025

Sozialer Schutz für Paketboten

Das Bundeskabinett hat am 30.07.2025 die Entfristung der Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche beschlossen.

weiterlesen
Sozialer Schutz für Paketboten

Meldung

©Jörg Lantelme/fotolia.com


29.07.2025

IAW-Studie sieht Lohnlücke in der Zeitarbeit geschlossen

Sobald Arbeitnehmende bei vergleichbarer Qualifikation Zeitarbeitnehmern gegenübergestellt werden, schrumpft die vermeintliche Lohnlücke auf nahezu null.

weiterlesen
IAW-Studie sieht Lohnlücke in der Zeitarbeit geschlossen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank