• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Speicherung der Verkehrs- und Standortdaten von Berufsgeheimnisträgern

16.10.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Speicherung der Verkehrs- und Standortdaten von Berufsgeheimnisträgern

Beitrag mit Bild

Ob jemand z. B. mit einem Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater Kontakt aufgenommen hat, unterliegt bereits dem Berufsgeheimnis und muss ohne jede Ausnahme vertraulich bleiben, so die BRAK.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) spricht sich in einer aktuellen Resolution nachdrücklich gegen eine anlasslose flächendeckende Speicherpflicht von Verkehrsdaten aus.

Der am 16.10.2015 im Plenum des Bundestags zur abschließenden Beratung anstehende Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten sieht vor, dass Telekommunikationsunternehmen verpflichtet werden, sämtliche Verkehrsdaten für zehn Wochen und Standortdaten für vier Wochen zu speichern. Ausgenommen werden sollen lediglich Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen im sozialen oder kirchlichen Bereich, die ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. Für Berufsgeheimnisträger gilt dagegen ein bloßes Abrufverbot der Daten durch die Strafverfolgungsbehörden.

Anwaltskommunikation muss geschützt werden

Dabei wird verkannt, so die BRAK, dass die anwaltliche Verschwiegenheit für die betroffenen Mandanten von vergleichbar existenzieller Bedeutung ist. Das Speichern von Daten darüber, wer, wann, wie lange mit seinem Rechtsanwalt kommuniziert hat, widerspricht dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz. „Wir halten die Vorratsdatenspeicherung, auch wenn sie jetzt nicht mehr so heißt, nach wie vor für verfassungswidrig“, begründet BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer die Ablehnung. „Der Schutz der anwaltlichen Kommunikation ist mit den vorgesehenen Regelungen nicht gewährleistet, denn selbst die bloße Speicherung bietet, auch ohne eine Abrufmöglichkeit, ein erhebliches Missbrauchspotenzial.“ Bereits die Speicherung der Daten stelle eine nicht zu akzeptierende Beeinträchtigung des Berufsgeheimnisses und damit des zwingend erforderlichen Vertrauensverhältnisses dar.

(BRAK / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©BachoFoto/fotolia.com


24.10.2025

Entgelttransparenz: BAG kippt Hürde für Klage auf Gleichstellung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem neuesten Urteil die Position von Arbeitnehmerinnen im Kampf gegen Entgeltdiskriminierung gestärkt.

weiterlesen
Entgelttransparenz: BAG kippt Hürde für Klage auf Gleichstellung

Meldung

©ChristArt/fotolia.com


24.10.2025

Verfassungsgericht stärkt Religionsfreiheit kirchlicher Arbeitgeber

Mit seinem Urteil stärkt das BVerfG das Recht kirchlicher Arbeitgeber, Bewerber nach religiösen Kriterien auszuwählen, sofern ein Zusammenhang zum Stellenprofil besteht.

weiterlesen
Verfassungsgericht stärkt Religionsfreiheit kirchlicher Arbeitgeber

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


23.10.2025

Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in Ehegatten-GbR

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim greift auch dann, wenn es unentgeltlich in eine hälftig gehaltene Ehegatten-GbR eingebracht wird.

weiterlesen
Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in Ehegatten-GbR

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank