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16.10.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Speicherung der Verkehrs- und Standortdaten von Berufsgeheimnisträgern

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Ob jemand z. B. mit einem Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater Kontakt aufgenommen hat, unterliegt bereits dem Berufsgeheimnis und muss ohne jede Ausnahme vertraulich bleiben, so die BRAK.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) spricht sich in einer aktuellen Resolution nachdrücklich gegen eine anlasslose flächendeckende Speicherpflicht von Verkehrsdaten aus.

Der am 16.10.2015 im Plenum des Bundestags zur abschließenden Beratung anstehende Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten sieht vor, dass Telekommunikationsunternehmen verpflichtet werden, sämtliche Verkehrsdaten für zehn Wochen und Standortdaten für vier Wochen zu speichern. Ausgenommen werden sollen lediglich Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen im sozialen oder kirchlichen Bereich, die ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. Für Berufsgeheimnisträger gilt dagegen ein bloßes Abrufverbot der Daten durch die Strafverfolgungsbehörden.

Anwaltskommunikation muss geschützt werden

Dabei wird verkannt, so die BRAK, dass die anwaltliche Verschwiegenheit für die betroffenen Mandanten von vergleichbar existenzieller Bedeutung ist. Das Speichern von Daten darüber, wer, wann, wie lange mit seinem Rechtsanwalt kommuniziert hat, widerspricht dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz. „Wir halten die Vorratsdatenspeicherung, auch wenn sie jetzt nicht mehr so heißt, nach wie vor für verfassungswidrig“, begründet BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer die Ablehnung. „Der Schutz der anwaltlichen Kommunikation ist mit den vorgesehenen Regelungen nicht gewährleistet, denn selbst die bloße Speicherung bietet, auch ohne eine Abrufmöglichkeit, ein erhebliches Missbrauchspotenzial.“ Bereits die Speicherung der Daten stelle eine nicht zu akzeptierende Beeinträchtigung des Berufsgeheimnisses und damit des zwingend erforderlichen Vertrauensverhältnisses dar.

(BRAK / Viola C. Didier)


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