Erschöpft sich die Tätigkeit eines Verwaltungsratsmitglieds einer monistisch organisierten europäischen Aktiengesellschaft in der Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats und besteht kein darüberhinausgehendes Dienstverhältnis, ist in der Tätigkeit kein sozialversicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu sehen.
Das Sozialgericht Stuttgart hat im Urteil vom 20.2.2018 (S 18 R 4795/16) klargestellt, dass die Frage, ob Organmitglieder eine abhängige Beschäftigung ausüben, im Sozialversicherungsrecht nach den allgemeinen Kriterien zu bestimmen ist. Dabei ist entscheidend, ob das Organmitglied nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem Weisungsrecht unterliegt und in den Betrieb eingegliedert ist. Im Normalfall wird die Tätigkeit von Organmitgliedern durch die Organstellung und das Dienstvertragsverhältnis bestimmt.
Vertragsverhältnis der Beteiligten maßgeblich
Das Gesamtbild der Tätigkeit ist dann durch die Rechte und Pflichten geprägt, die aus der Organstellung sowie aus dem Dienstvertragsverhältnis folgen. Während die Organstellung durch gesetzliche Vorgaben und die Satzung der Gesellschaft bestimmt wird und nicht durch eine abweichende gelebte Praxis abbedungen werden kann, ist hinsichtlich des Dienstverhältnisses das Vertragsverhältnis der Beteiligten maßgeblich, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.
Wann ist von einer „nichtselbstständigen Arbeit“ auszugehen?
Im Dienstvertrag werden Regelungen in Hinblick auf die Rechte und Pflichten zwischen Unternehmen und Organmitglied getroffen, die sich nicht bereits aus der Organstellung ergeben. Dies können beispielsweise Regelungen hinsichtlich der Vergütung, des Urlaubsanspruchs, des Ortes der Tätigkeit, der Vergütung im Krankheitsfall, des Aufwendungsersatzes, der Abfindung nach Beendigung der Tätigkeit etc. sein. Je mehr sich das Gesamtbild, das sich aus organschaftlichen und dienstvertraglichen Rechten und Pflichten ergibt, typischen arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten annähert, umso eher ist von einer „nichtselbstständigen Arbeit“ im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV auszugehen. Wenn sich die Tätigkeit dagegen allein in der Organstellung erschöpft und die laufenden Geschäfte leitenden Angestellten übertragen sind, üben die Organmitglieder keine abhängige Tätigkeit aus.
Der konkrete Fall
Da dies im zu entscheidenden Verfahren der Fall war, gab die Kammer der Klage gegen den Bescheid, mit dem ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt worden war, statt. Auf die Frage, ob § 1 S. 3 SGB VI, wonach Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind, analog anzuwenden ist, kam es daher nicht mehr an. Die Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg wurde eingelegt.
(SG Stuttgart, NL vom 02.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)