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09.07.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Sozialversicherungspflicht von Subunternehmern

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Der Betrieb

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine als Subunternehmerin tätige Paketzustellerin selbstständig tätig ist und damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Ein bundesweit tätiger, postunabhängiger Paketzustelldienst beauftragte ein Leverkusener Subunternehmen mit der Zustellung von Paketsendungen. Das Subunternehmen wiederum beauftragt eigene Subunternehmer. Das Leverkusener Subunternehmen beantragte die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Subunternehmerin. Es wollte verbindlich klären lassen, ob Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.

Rentenversicherung bejaht Sozialversicherungspflicht

Die Rentenversicherung stellte fest, dass die Subunternehmerin ihre Tätigkeit als abhängige Beschäftigte ausübe. Sie sei von den Weisungen des Subunternehmens abhängig. Das Auftragsgebiet sei fest zugewiesen, die Durchführung der Arbeit werde durch das Logistikunternehmen kontrolliert und sie müsse die Kleidung des Logistikunternehmens tragen. Auch ihr Lieferfahrzeug müsse das Logo aufweisen.

Indizien sprechen gegen eine abhängige Beschäftigung

Das Sozialgericht Düsseldorf gab der Klage des Subunternehmens statt (Urteil S 45 R 1190/14 vom 05.03.2015). Nach Gesamtwürdigung aller Umstände waren die Richter davon überzeugt, dass die Subunternehmerin selbstständig tätig sei. Zwar nehme sie die Zustellung der Pakete persönlich vor und beschäftige keine eigenen Mitarbeiter. Sie sei jedoch vertraglich berechtigt, Dritte mit der Zustellung zu beauftragen. Das Zustellgebiet lege sie selbst fest. Sie sei berechtigt, bestimmte Warensendungen abzulehnen, die dann vom Subunternehmen an andere Subunternehmen weitergegeben würden. Durch die Auswahl der Sendungen habe sie faktisch in der Hand, ihr Zustellgebiet zu bestimmen.

Subunternehmerin trägt wirtschaftliches Risiko

Zudem trage sie ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Risiko, da sie selbst für die Anschaffung und den Unterhalt des Lieferfahrzeugs zuständig sei. Sie hafte für Sendungsverluste und Schäden. Es sei ihr freigestellt, ob und wann sie ihre Tätigkeit ausübe. Sie werde nicht pro Stunde bezahlt, sondern pro Zustellung. Diese Umstände würden die Indizien überwiegen, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen.

(SG Düsseldorf / Viola C. Didier)


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