Die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht von Fortbildungskosten ist dann unangemessen benachteiligend, wenn die Rückforderungssumme das monatliche Brutto-Einkommen um ein Vielfaches übersteigt und es nur eine grobe jährliche Staffelung der Reduzierung der Rückzahlungspflicht gibt.
In einem vor dem Landesarbeitsgericht Mainz entschiedenen Fall wurde ein Diplom-Ingenieur mit einem Weiterbildungsvertrag bei einer Kfz-Prüfstelle beschäftigt. Er sollte eine zehnmonatige Weiterbildung zum Prüfingenieur machen. Vereinbart wurde, dass er die Weiterbildungskosten dann zurückzahlen müsse, wenn er nicht mindestens drei Jahre bei der Prüfstelle bleibe. Die Rückzahlungskosten wurden auf die drei Jahre gestaffelt und jährlich um ein Drittel reduziert. Der Mann verdiente 1.800 Euro brutto. Der Arbeitgeber gab die Ausbildungskosten inklusive des Gehalts mit rund 35.500 Euro an. Als der Mann nach der Ausbildung kündigte, verlangte der Arbeitgeber die Rückzahlung dieser Kosten.
Unangemessene Benachteiligung durch Regelung
Das Landesarbeitsgericht Mainz wies die Klage des Arbeitgebers mit Urteil vom 03.03.2015 (Az. 8 Sa 561/14) ab. Nach Auffassung der Richter ist der Arbeitnehmer durch den Vertrag unangemessen benachteiligt worden. Zum einen habe er überhaupt keinen Einfluss auf die Regelung gehabt. Der Arbeitgeber habe nicht nachweisen können, dass es sich bei diesem Vertrag mit der Rückzahlungspflicht um einen ausgehandelten und nicht lediglich um einen vorgeschriebenen Vertrag gehandelt habe. Tatsächlich hatte es auch keine Änderungen am Inhalt des Vertrags gegeben.
Rückforderungssumme übersteigt Brutto-Monatseinkommen
Der Vertrag benachteiligt den Arbeitnehmer aber vor allem deshalb unangemessen, weil die Rückforderungssumme, die das Brutto-Monatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsehe. Wegen dieser unangemessenen Benachteiligung sei die Rückzahlungsvereinbarung insgesamt unwirksam und der Prüfingenieur müsse sich nicht an den Kosten beteiligen.
(DAV, PM Nr. 13/2016 vom 16.02.2016 / Viola C. Didier)