Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass ein Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch bei tierärztlicher Tätigkeit in der Pharmaindustrie besteht.
Eine approbierte Tierärztin war bei einem pharmazeutischen Unternehmen tätig, welches Plasmaprotein-Biotherapeutika herstellt. Die 49-jährige Tierärztin war als Teamleiterin für die Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von Blutgerinnungsmitteln, bei der tierische Zellen verwendet werden, beschäftigt. Ihren Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab. Die Tierärztin sei nicht berufsspezifisch tätig, da für ihre Tätigkeit weder ein tierärztliches Studium noch eine Approbation erforderlich wäre. Eine approbationspflichtige Tätigkeit ist nicht Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Approbationspflichtige Tätigkeit keine gesetzliche Voraussetzung für Befreiung
Das LSG Darmstadt hat der Tierärztin mit Urteil vom 10.08.2017 (L 1 KR 120/17) Recht gegeben. Nach Auffassung des Landessozialgerichts sind alle Tierärzte, die eine tierärztliche Tätigkeit ausübten, Pflichtmitglieder der Landestierärztekammer sowie des entsprechenden Versorgungswerks. Eine tierärztliche Tätigkeit sei eine Tätigkeit, bei welcher die während des veterinärmedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet würden. Nach der entsprechenden Berufsordnung habe ein Tierarzt unter anderem die Aufgabe, Menschen vor Gefahren durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen sowie die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln sicherzustellen. Die Tierärztin habe ihren Tätigkeitsschwerpunkt in der Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von aus tierischen Zellen gewonnenen Gerinnungsfaktoren. Hierfür seien Kenntnisse erforderlich, die auch im Rahmen eines veterinärmedizinischen Studiums erworben würden. Die Tierärztin sei daher berufsspezifisch tätig. Eine approbationspflichtige Tätigkeit sei hingegen nicht gesetzliche Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Dies folge auch aus der Vielzahl von Fachtierarztausbildungen, welche für die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes weniger relevant seien.
(LSG Darmstadt, PM vom 24.08.2017 / Viola C. Didier)