23.02.2022

Meldung, Steuerrecht

Zur Reform der Vollverzinsung

Die Zeit zur Umsetzung des BVerfG-Beschlusses zum Zins auf Steuernachzahlungen und -erstattungen wird knapp. Das BMF hat jüngst erste Eckpunkte durchblicken lassen. Stimmen zur Abschaffung der Vollverzinsung werden vernehmbar.

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Das BMF plant, den Zins künftig an den Basiszins der Bundesbank zu koppeln. „Der neue Zinssatz soll in grober Anlehnung an den Basiszinssatz ermittelt werden und ein Mischzinssatz zwischen Guthabenzinsen und Verzugszinsen sein“, ließ die parlamentarische Staatssekretärin MdB Katja Hessel in den Medien verlautbaren. Wichtig sei, dass die Umsetzung für die Bürger und Unternehmen möglichst einfach sei und Planungssicherheit gegeben werde. Die verfassungskonforme Neuregelung werde das BMF zeitnah angehen.

Verzicht auf die Vollverzinsung

Einfach und transparent soll es auch nach anderen politischen Stimmen künftig werden. Hessens Finanzminister, Michael Boddenberg, und Bayerns Finanzminister, Albert Füracker, sprechen sich für die Abschaffung der Verzinsungsregelung aus. Auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion fordert in ihrem Entschließungsantrag u. a. die zeitnahe ersatzlose Streichung des § 233a AO. Der Bundestag hat den Antrag der Union am 17.02.2022 an den federführenden Finanzausschuss zur Erörterung überwiesen. Die Stimmen sind sich einig: Ein Verzicht auf die Vollverzinsung sei ein wichtiger Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Steuervereinfachung, der sowohl der Finanzverwaltung als auch den Steuerpflichtigen zugutekomme. Ein bemerkenswerter Vorstoß, der sich im Rahmen des BVerfG-Beschlusses bewegt und unter dem Gesichtspunkt Bürokratieabbau prüfungswürdig erscheint.

DStV für Planungssicherheit und Bürokratieabbau

Mit seinen jüngst unterbreiteten Vorschlägen spricht sich auch der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) für eine praktikable Lösung aus. Eine nur jährliche Anpassung und ein Änderungskorridor sollen eine Beständigkeit in der Praxis gewährleisten: Eine Anpassung des Zinssatzes zum Folgejahr sollte aus Sicht des DStV erst dann erfolgen, wenn dessen Änderung zum 01.07. den Korridor von 0,5 Prozentpunkten über- bzw. unterschreitet – im Vergleich zum jeweils geltenden Zinssatz. Im Falle eines negativen Basiszinssatzes oder eines, der bei null liegt, sollte die Zinshöhe – ohne Berücksichtigung des Korridors – auf 0 % gedeckelt sein. Zur Reduzierung von bürokratischen Belastungen spricht sich der DStV für eine generelle Begrenzung des Zinslaufs auf vier Jahre aus. Dies könnte die Motivation der Finanzverwaltung erhöhen, die Betriebsprüfungen deutlich näher an die betroffenen Veranlagungszeiträume zu ziehen. Neben früherer Rechtssicherheit hätte dies Bürokratieabbau zur Folge.


DStV vom 18.02.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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