25.08.2021

Betriebswirtschaft, Meldung

Zur Rechnungslegung nach § 6b EnWG

Aufgrund einer bevorstehenden Änderung des § 6b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie der Einführung der buchhalterischen Entflechtung von Wasserstoffnetzen ist eine umfangreiche Neufassung von IDW RS ÖFA 2 erforderlich.

Beitrag mit Bild

© diyanadimitrova/fotolia.com

In der bisherigen Fassung von IDW RS ÖFA 2 war die Auffassung niedergelegt, dass energiespezifische Dienstleistungen grundsätzlich keine Tätigkeiten nach § 6b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EnWG darstellen, sondern den anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitäts- oder Gassektors (§ 6b Abs. 3 Satz 3 EnWG) zuzuordnen sind. Diese Auslegung des Gesetzes wurde von den Regulierungsbehörden, u.a. der Bundesnetzagentur (BNetzA), seit vielen Jahren bestritten.

Zuordnung energiespezifischer Dienstleistungen

Zuletzt hat die BNetzA in ihren Festlegungen nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 6b Abs. 6 EnWG vom 25.11.2019 u.a. angeordnet, dass energiespezifische Dienstleistungen, die ein nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG verpflichtetes Unternehmen gegenüber dem Tätigkeitsbereich Gasfernleitung/-verteilung bzw. Elektrizitätsübertragung/-verteilung nach § 6b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EnWG eines verbundenen, vertikal integrierten Unternehmens erbringt, auch beim Erbringer der energiespezifischen Dienstleistung dem jeweiligen Tätigkeitsbereich (z.B. Gasverteilung oder Elektrizitätsverteilung) zuzuordnen ist und somit von dem Erbringer der energiespezifischen Dienstleistung ebenfalls Tätigkeitsabschlüsse aufzustellen sind.

Kritik an BNetzA-Festlegungen

Gegen diese BNetzA-Festlegungen wurden Beschwerden beim OLG Düsseldorf eingereicht. Nach den Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 28.04.2021 geht die Vorgabe der BNetzA zur Zuordnung der energiespezifischen Dienstleistungen nicht über die gesetzlichen Vorgaben hinaus und es hätte einer klarstellenden Anordnung durch die BNetzA-Festlegung eigentlich nicht bedurft. Vor diesem Hintergrund ist der EFA der Auffassung, dass die bisherige Aussage in IDW RS ÖFA 2, Tz. 28, nicht beibehalten werden kann und hat diese mit Verweis auf die BNetzA-Festlegungen und die OLG-Beschlüsse umformuliert. Daneben berücksichtigt der vorliegende Entwurf des IDW ERS ÖFA 2 n.F. die noch ausstehenden und überschaubaren Änderungen des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) vom 20.12.2012 sowie des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 17.07.2015.

Änderung des § 6b EnWG

Aufgrund einer bevorstehenden Änderung des § 6b EnWG sowie der Einführung der buchhalterischen Entflechtung von Wasserstoffnetzen ist eine umfangreiche Neufassung von IDW RS ÖFA 2 erforderlich. Dieses Projekt wird jedoch nicht kurzfristig umsetzbar sein. Daher hat der EFA beschlossen, zunächst lediglich die wenigen Änderungen vorzunehmen, da ihm die Anpassung an die Beschlüsse des OLG Düsseldorf dringend scheint. IDW ERS ÖFA 2 n.F. wurde in Heft 8/2021 der IDW Life veröffentlicht.


IDW vom 11.08.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


05.06.2026

BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Der BGH hat entschieden, dass Uber-Mietwagen nach einer Fahrt grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren müssen.

weiterlesen
BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Meldung

©peshkova/123rf.com


05.06.2026

Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Deutsche Beschäftigte nutzen KI zwar ähnlich häufig wie ihre internationalen Kollegen, erleben jedoch seltener positive Auswirkungen auf den Arbeitsalltag.

weiterlesen
Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Steuerboard

Jan Winkler / Tim Hampe


03.06.2026

Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter nach Verlust der Organstellung trotz fortdauernder Eintragung im Handelsregister

Mit Urteil vom 09.12.2025 (VII R 4/23) hat der BFH entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer, der seine Organstellung kraft Gesetzes verloren hat, nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 34 Abs. 1 AO (i.V.m. § 69 Satz 1 AO) haftet – auch wenn seine Eintragung im Handelsregister fortbesteht.

weiterlesen
Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter nach Verlust der Organstellung trotz fortdauernder Eintragung im Handelsregister
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht