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17.02.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

Zur Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften

Zur Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften

In dem Entwurf werden Änderungen aufgrund des BilRUG sowie des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften berücksichtigt.

Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW ERS HFA 7 n.F.) verabschiedet.

Der neue Entwurf IDW ERS HFA 7 berücksichtigt eine Entwicklung, die sich immer mehr in der Fachliteratur wiederfindet: Wird ein ausscheidender Gesellschafter durch die Personenhandelsgesellschaft abgefunden, ist danach eine positive Differenz zwischen dem Abfindungsbetrag und dem Kapitalanteil des ausscheidenden Gesellschafters vorzugsweise mit dem verbleibenden Eigenkapital der Personenhandelsgesellschaft zu verrechnen.

Inhalt und Gliederung des Jahresabschlusses

Eine anteilige Aktivierung der auf den ausscheidenden Gesellschafter entfallenden und bei der Abfindung vergüteten stillen Reserven bei den Vermögensgegenständen, deren Buchwerte stille Reserven enthalten, wird indes weiterhin als zulässig angesehen. Auch ist die nachträgliche anteilige Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens oder eines Geschäfts- oder Firmenwerts weiterhin zulässig.

In IDW ERS HFA 7 n.F. sind auch Änderungen eingeflossen, die auf dem BilRuG und dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beruhen.

Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge werden an die Geschäftsstelle des IDW bis zum 15.09.2017 erbeten.

(IDW vom 16.02.2017/ Viola C. Didier)


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