• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Prüfung des Grenzpreisvergleichs von Strom

09.06.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

Zur Prüfung des Grenzpreisvergleichs von Strom

Beitrag mit Bild

©JürgenFälchle/fotolia.com

Unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 KAV kann ein Sondervertragskunde – in der Regel sind dies Unternehmen mit hohen Stromverbräuchen – die Befreiung von der Konzessionsabgabe beantragen. Aufgrund zahlreicher Praxisfragen wurde nun der IDW PH 9.970.60 erarbeitet.

Sondervertragskunden können die Befreiung von der Konzessionsabgabe beantragen. Dazu muss der Sondervertragskunde gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber erklären, dass der Durchschnittspreis für Strom (je kWh) den er an seinen Stromlieferanten zahlt, den vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Grenzpreis unterschreitet. Da die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) keine abschließenden Vorgaben zur Ermittlung des Durchschnittspreises enthält, muss der Sondervertragskunde die maßgebenden Grundsätze für die Abgabe seiner Erklärung in dieser niederlegen, wie bspw. die Bestandteile der Strombezugskosten. Neben einem Formulierungsvorschlag für einen Prüfungsvermerk enthält IDW PH 9.970.60 ein Muster für eine solche Erklärung zur Grenzpreisunterschreitung.

IDW PH 9.970.60 wird in Heft 6/2017 der IDW Life veröffentlicht.

(IDW vom 07.06.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

nosua/123rf.com


21.11.2025

Gesetz zur Rückgabe von Elektroschrott passiert Bundesrat

Mit der Reform reagiert der Gesetzgeber auf die zu niedrigen Sammelquoten und die wachsende Umweltbelastung durch falsch entsorgte Altgeräte.

weiterlesen
Gesetz zur Rückgabe von Elektroschrott passiert Bundesrat

Meldung

©wsf-f/fotolia.com


21.11.2025

Verbraucherschutzklage scheitert an persönlicher GF-Haftung

Das OLG Koblenz entschied, dass eine Abhilfeklage nach dem VDuG ausschließlich gegen das Unternehmen, nicht aber gegen dessen Geschäftsführer persönlich zulässig ist.

weiterlesen
Verbraucherschutzklage scheitert an persönlicher GF-Haftung

Meldung

©Waldbach/fotolia.com


21.11.2025

Arbeitsunfall: Skiausflug war keine Dienstreise

Versicherungsschutz besteht nur, wenn die im Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

weiterlesen
Arbeitsunfall: Skiausflug war keine Dienstreise

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank