Das BAG hat sich bereits mehrfach mit den Folgen der Tarifunfähigkeit der CGZP und den daraus erwachsenden Equal-Pay-Ansprüchen der auf Grundlage der von der Tarifgemeinschaft geschlossenen Tarifverträge eingesetzten Zeitarbeitnehmer befasst. Die Darlegungs- und Beweislast ist dabei mit etlichen Schwierigkeiten verbunden.
Die in Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung von Equal-pay-Ansprüchen entwickelten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast wurden in einem aktuellen Urteil vom BAG bestätigt und fortgeschrieben. In dem Streitfall hatte der Arbeitsvertrag eines als PC-Techniker eingestellten Zeitarbeitnehmers auf die zwischen der CGZP und dem AMP abgeschlossenen Tarifverträge Bezug genommen. Das BAG ging in seiner Entscheidung zwar davon aus, dass dem Zeitarbeitnehmer aufgrund der wegen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP unwirksamen und arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge ein Anspruch auf equal pay nach § 10 Abs. 4 AÜG zustehe. Der Mann hatte jedoch dessen Höhe nicht substantiiert dargelegt.
Mit der Problematik der Darlegungs- und Beweislast bei Equal-pay-Ansprüchen im Rahmen einer Kurzkommentierung der aktuellen BAG-Urteils vom 21.10.2015 befassen sich RA/FAArbR Dr. Alexander Bissels und RAin Kira Falter in DER BETRIEB vom 06.05.2016, Heft 18, Seite 1080 – 1081, Dokumentennummer DB1196067