Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Assessor das Mandat ohne Kontrolle eines zugelassenen Rechtsanwalts führt. Dies hat das Landgericht Trier entschieden.
In dem entschiedenen Fall beschäftigte ein zugelassener Rechtsanwalt in seiner Kanzlei einen früher selbst als Rechtsanwalt zugelassenen Juristen (Assessor), der seine Zulassung verloren hat. Eine Frau beauftragte den Rechtsanwalt mit der Vertretung in einem Scheidungsverfahren. Dieses wurde zumindest teilweise durch den Juristen bearbeitet. Er führte die Gespräche mit der Frau, erarbeitete die Schriftsätze und unterschrieb einen davon. Der Rechtsanwalt unterschrieb dagegen nur die restlichen Schriftsätze und trat in einer mündlichen Verhandlung auf; schließlich begehrte er die Zahlung seines Honorars.
Assessor arbeitete selbstständig
Das LG Trier wies die Klage wegen eines Verstoßes gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz mit Urteil 5 O 259/14 vom 09.09.2015 ab. Das Gericht sah es als bewiesen an, dass der Jurist selbstständig Rechtsdienstleistungen ohne Kontrolle durch den zugelassenen Rechtsanwalt erbrachte, ohne eine Erlaubnis zu besitzen. Insofern seien seine Tätigkeiten nicht in die Arbeit eines Rechtsanwalts eingeflossen, sondern hätten diese ersetzt. Es habe auch keine wirksame Kontrolle über den von ihm verfassten Schriftverkehr gegeben.
(LG Trier / Viola C. Didier)