Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Streitfall mit der Betriebsratswahl in einem Sicherheitsunternehmen beschäftigt und festgestellt, dass diese trotz falschem Wahlverfahren nicht nichtig war. Die Beschwerde des Arbeitgebers wurde zurückgewiesen.
Bei der Arbeitgeberin, einer Firma aus der Sicherheitsbranche mit ca. 60 Mitarbeitern, gab es zunächst keinen Betriebsrat. Am 24.02.2016 fand eine Versammlung mit 27 Arbeitnehmern statt, in der ein Wahlvorstand gewählt wurde. Für den 04.03.2016 wurde die zweite Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats angekündigt. Der Wahlvorstand ging vom vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe (§ 14a Betriebsverfassungsgesetz) aus. Die Wahlunterlagen wurden nicht verschickt, sondern den einzelnen Arbeitnehmern vom Wahlvorstand überreicht. Die Arbeitnehmer hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel sofort auszufüllen. In diesem Fall nahm der Wahlvorstand die Stimmzettel wieder mit. Nachdem das Ergebnis der Wahl bekannt war, begehrte die Arbeitgeberin die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl.
Falsches Wahlverfahrens führt nicht zur Nichtigkeit
Der Feststellungsantrag hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Es lägen keine so offensichtlichen und groben Verstöße gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts vor, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe. So folge z.B. aus der Anwendung des ggfs. falschen Wahlverfahrens (hier für Kleinbetriebe trotz angeblich fehlender erforderlicher Zustimmung der Arbeitgeberin) keine Nichtigkeit. Soweit der Wahlvorstand in einzelnen Fällen die Stimmabgabe möglicherweise beeinflusst habe, führe dies nicht zur Nichtigkeit.
Wahl mangels Bekanntgabe unwirksam
Da mangels wirksamer Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Anfechtungsfrist lief, hat das Arbeitsgericht die Wahl erstinstanzlich für unwirksam erklärt. Es lägen mehrere Fehler vor, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen: u.a.: Briefwahl für alle Arbeitnehmer und Unklarheit des Wahlausschreibens, wieviel Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
LAG folgt BAG-Rechtsprechung
Mit ihrer Beschwerde gegen den zurückgewiesenen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl hatte die Arbeitgeberin vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg (Beschluss vom 21.07.2017 – 10 TaBV 3/17). Gründe, die offensichtlich die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätten, sind nicht vorhanden. Damit wendet das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, das die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl bei einer ausschließlich summarischen Fehlerbetrachtung verneint. Da die Anfechtung der Betriebsratswahl nicht angegriffen worden ist, führt diese zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl nur für die Zukunft, während bei festgestellter Nichtigkeit ein Betriebsrat zu keiner Zeit existiert hätte. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
RA/FAArbR Manfred Schmid und RAin Regina Eckart beleuchten Fehlerquellen, die zur Anfechtung bzw. Nichtigkeit einer Betriebsratswahl führen können, in ihrem Fachaufsatz „Die fundamentalen Regeln der Betriebsratswahl – Anfechtbarkeit und Nichtigkeit einer Betriebsratswahl sowie Auswirkungen auf den Kündigungsschutz“. Sie finden den Aufsatz in DER BETRIEB vom 21.07.2017, Heft 29, Seite 1649 – 1655 sowie online unter DB1237908.
(LAG Düsseldorf, PM vom 21.07.2017 / Viola C. Didier)