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30.11.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl und Auflösung des Betriebsrats

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Im Streitfall ging es um den Ausschluss einzelner Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat, um die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl sowie die Auflösung des Betriebsrats.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte in einem aktuellen Streitfall über die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl sowie über die arbeitgeberseitigen Anträge auf Auflösung des Betriebsrats bzw. den Ausschluss von drei der insgesamt fünf Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat zu entscheiden.

Im Streitfall hielt die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl für nichtig, da zum Teil Wahlzettel von Dritten ausgefüllt oder Mitarbeiter zur Wahl gedrängt worden sein sollen. Hilfsweise beantragte sie die Auflösung des Betriebsrats bzw. den Ausschluss einzelner Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat. Die drei Betriebsratsmitglieder hätten über einen Dritten hohe Summen von der Arbeitgeberin verlangt, damit sie das Unternehmen verlassen. Andernfalls werde der Betriebsrat das Unternehmen mit zahlreichen arbeitsgerichtlichen Verfahren überziehen und die Arbeitgeberin wirtschaftlich ruinieren. Wegen dieses Vorwurfs hat die Arbeitgeberin bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf Strafanzeige gestellt. Der Betriebsrat und die einzelnen Betriebsratsmitglieder behaupteten demgegenüber, es sei gerade die Arbeitgeberin gewesen, die auf die Betriebsratsmitglieder zugegangen sei und gefragt habe, welche Summe man zahlen müsse, damit sie das Unternehmen verlassen würden.

Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren

Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab dem Antrag der Arbeitgeberin auf Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl teilweise statt (Beschluss 2 BV 286/16 vom 28.11.2016). Die Kammer hält die Betriebsratswahl zwar nicht für nichtig, da die behaupteten Verstöße nicht so schwerwiegend sind, dass nicht einmal – wie von der Rechtsprechung gefordert – der äußere Anschein einer wirksamen Betriebsratswahl gegeben ist. Die Betriebsratswahl ist allerdings wirksam angefochten worden, da bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde, die das Wahlergebnis beeinflussen konnten. So wurden insbesondere im Wahlausschreiben unterschiedliche Angaben zur Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder gemacht, zudem wurde einerseits für alle Arbeitnehmer Briefwahl angeordnet, andererseits ein Wahltermin für die Stimmabgabe festgelegt. Schließlich wurden die Wahlunterlagen nicht versandt.

Zwei-Wochen-Frist wurde nicht in Gang gesetzt

Die Frist für die Anfechtung einer Betriebsratswahl beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die Arbeitgeberin konnte die Verstöße nur deshalb so spät noch rügen, da keine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte und die Zwei-Wochen-Frist mithin nicht in Gang gesetzt wurde. Im Gegensatz zur Nichtigkeit der Wahl wirkt die Anfechtung der Wahl nur für die Zukunft. Handlungen des Betriebsrats bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleiben wirksam. Über die Hilfsanträge war somit nicht mehr zu entscheiden.

(ArbG Düsseldorf, PM vom 28.11.2016 / Viola C. Didier)


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