• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl und Auflösung des Betriebsrats

30.11.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl und Auflösung des Betriebsrats

Beitrag mit Bild

Im Streitfall ging es um den Ausschluss einzelner Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat, um die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl sowie die Auflösung des Betriebsrats.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte in einem aktuellen Streitfall über die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl sowie über die arbeitgeberseitigen Anträge auf Auflösung des Betriebsrats bzw. den Ausschluss von drei der insgesamt fünf Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat zu entscheiden.

Im Streitfall hielt die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl für nichtig, da zum Teil Wahlzettel von Dritten ausgefüllt oder Mitarbeiter zur Wahl gedrängt worden sein sollen. Hilfsweise beantragte sie die Auflösung des Betriebsrats bzw. den Ausschluss einzelner Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat. Die drei Betriebsratsmitglieder hätten über einen Dritten hohe Summen von der Arbeitgeberin verlangt, damit sie das Unternehmen verlassen. Andernfalls werde der Betriebsrat das Unternehmen mit zahlreichen arbeitsgerichtlichen Verfahren überziehen und die Arbeitgeberin wirtschaftlich ruinieren. Wegen dieses Vorwurfs hat die Arbeitgeberin bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf Strafanzeige gestellt. Der Betriebsrat und die einzelnen Betriebsratsmitglieder behaupteten demgegenüber, es sei gerade die Arbeitgeberin gewesen, die auf die Betriebsratsmitglieder zugegangen sei und gefragt habe, welche Summe man zahlen müsse, damit sie das Unternehmen verlassen würden.

Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren

Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab dem Antrag der Arbeitgeberin auf Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl teilweise statt (Beschluss 2 BV 286/16 vom 28.11.2016). Die Kammer hält die Betriebsratswahl zwar nicht für nichtig, da die behaupteten Verstöße nicht so schwerwiegend sind, dass nicht einmal – wie von der Rechtsprechung gefordert – der äußere Anschein einer wirksamen Betriebsratswahl gegeben ist. Die Betriebsratswahl ist allerdings wirksam angefochten worden, da bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde, die das Wahlergebnis beeinflussen konnten. So wurden insbesondere im Wahlausschreiben unterschiedliche Angaben zur Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder gemacht, zudem wurde einerseits für alle Arbeitnehmer Briefwahl angeordnet, andererseits ein Wahltermin für die Stimmabgabe festgelegt. Schließlich wurden die Wahlunterlagen nicht versandt.

Zwei-Wochen-Frist wurde nicht in Gang gesetzt

Die Frist für die Anfechtung einer Betriebsratswahl beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die Arbeitgeberin konnte die Verstöße nur deshalb so spät noch rügen, da keine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte und die Zwei-Wochen-Frist mithin nicht in Gang gesetzt wurde. Im Gegensatz zur Nichtigkeit der Wahl wirkt die Anfechtung der Wahl nur für die Zukunft. Handlungen des Betriebsrats bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleiben wirksam. Über die Hilfsanträge war somit nicht mehr zu entscheiden.

(ArbG Düsseldorf, PM vom 28.11.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


13.02.2026

EuGH stärkt Banken bei Immobilienkrediten mit WIBOR

Eine an den WIBOR gekoppelte Zinsklausel ist grundsätzlich nicht missbräuchlich und Banken müssen die Berechnungsmethodik des Referenzindex nicht erläutern.

weiterlesen
EuGH stärkt Banken bei Immobilienkrediten mit WIBOR

Meldung

©p365.de/fotolia.com


13.02.2026

Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Neue Pflichten für Unternehmen

Die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes verpflichtet künftig auch private Anbieter, durch „angemessene Vorkehrungen“ Barrieren abzubauen.

weiterlesen
Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Neue Pflichten für Unternehmen

Steueboard

Nicola Halmburger


12.02.2026

Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR

Spenden sind ein nicht wegzudenkender Beitrag im dritten Sektor. Für viele Spender ist die steuerliche Abzugsfähigkeit ihrer Zuwendungen ein willkommener Nebeneffekt. Allerdings unterliegt der Spendenabzug strengen gesetzlichen Vorgaben, die insbesondere bei Spenden ins Ausland beachtet werden müssen.

weiterlesen
Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)