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20.08.2024

Betriebswirtschaft, Meldung

Zur Nichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Rechnungsempfänger

Das IDW hat zur angedachten Nichtbeanstandungsregelung zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers Stellung genommen.

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Im Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (RefE JStG 2024) ist die Änderung der §§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a und 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vorgesehen. Laut dem Entwurf entsteht die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben erst mit deren Bezahlung. Für den Fall, dass der Rechnungsausteller Ist-Versteuerer ist, wird daher eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt, die es dem Rechnungsempfänger ermöglichen soll, den zutreffenden Zeitpunkt für seinen Vorsteuerabzug zu bestimmen.

IDW regt Klarstellung für mehr Rechtssicherheit an

Bereits im Rahmen der Stellungnahme zum RefE eines JStG 2024 vom 24.05.2024 hat das IDW eine Klarstellung dahingehend angeregt, dass der Rechnungsempfänger darauf vertrauen darf, dass der Rechnungsaussteller der Soll-Versteuerung unterliegt, sofern die Rechnung keine gegenteiligen Angaben enthält. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung wurde nun auch vom BMF erkannt.

Im Rahmen der aktuellen Stellungnahme zur angedachten Nichtbeanstandungsregelung regt das IDW nunmehr eine Gesetzesänderung an, die dazu beitragen würde, die möglicherweise entstehende Unsicherheit hinsichtlich des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger – ohne die Notwendigkeit einer Nichtbeanstandungsregelung – zu beseitigen.

Vorteile des Vorschlags

Die vorgeschlagene Änderung überträgt das Risiko einer unvollständigen Rechnung verursachungsgerecht vom Rechnungsempfänger auf den Aussteller der Rechnung. Zudem würde der vorgesehenen Systematik der Mehrwertsteuersystemrichtlinie Rechnung getragen.

Ein weiterer Vorteil gegenüber einer Nichtbeanstandungsregelung ergibt sich dadurch, dass dem Rechnungsempfänger die Möglichkeit eröffnet würde, in seiner Sphäre abschließend zu prüfen, ob und wann er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auf Gutgläubigkeit, Wissen oder Kennenmüssen käme es dann nicht mehr an.


IDW vom 16.08.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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