• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Nichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Rechnungsempfänger

20.08.2024

Betriebswirtschaft, Meldung

Zur Nichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Rechnungsempfänger

Das IDW hat zur angedachten Nichtbeanstandungsregelung zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers Stellung genommen.

Beitrag mit Bild

©momius/fotolia.com

Im Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (RefE JStG 2024) ist die Änderung der §§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a und 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vorgesehen. Laut dem Entwurf entsteht die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben erst mit deren Bezahlung. Für den Fall, dass der Rechnungsausteller Ist-Versteuerer ist, wird daher eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt, die es dem Rechnungsempfänger ermöglichen soll, den zutreffenden Zeitpunkt für seinen Vorsteuerabzug zu bestimmen.

IDW regt Klarstellung für mehr Rechtssicherheit an

Bereits im Rahmen der Stellungnahme zum RefE eines JStG 2024 vom 24.05.2024 hat das IDW eine Klarstellung dahingehend angeregt, dass der Rechnungsempfänger darauf vertrauen darf, dass der Rechnungsaussteller der Soll-Versteuerung unterliegt, sofern die Rechnung keine gegenteiligen Angaben enthält. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung wurde nun auch vom BMF erkannt.

Im Rahmen der aktuellen Stellungnahme zur angedachten Nichtbeanstandungsregelung regt das IDW nunmehr eine Gesetzesänderung an, die dazu beitragen würde, die möglicherweise entstehende Unsicherheit hinsichtlich des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger – ohne die Notwendigkeit einer Nichtbeanstandungsregelung – zu beseitigen.

Vorteile des Vorschlags

Die vorgeschlagene Änderung überträgt das Risiko einer unvollständigen Rechnung verursachungsgerecht vom Rechnungsempfänger auf den Aussteller der Rechnung. Zudem würde der vorgesehenen Systematik der Mehrwertsteuersystemrichtlinie Rechnung getragen.

Ein weiterer Vorteil gegenüber einer Nichtbeanstandungsregelung ergibt sich dadurch, dass dem Rechnungsempfänger die Möglichkeit eröffnet würde, in seiner Sphäre abschließend zu prüfen, ob und wann er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auf Gutgläubigkeit, Wissen oder Kennenmüssen käme es dann nicht mehr an.


IDW vom 16.08.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

saiarlawka/123rf.com


10.04.2026

EFRAG prüft neues KPI-Reporting für KMU

EFRAG hat einen Berichtsentwurf zur möglichen Einführung eines freiwilligen KPI-basierten Berichtsformats für KMU veröffentlicht.

weiterlesen
EFRAG prüft neues KPI-Reporting für KMU

Meldung

pitinan/123.rf.com


10.04.2026

HR-Abteilungen nutzen KI – Skalierung bleibt Herausforderung

HR-Abteilungen nutzen KI bereits stark, allerdings müssen jetzt Kompetenzen, Prozesse und Wirkungen konsequent ausgebaut werden.

weiterlesen
HR-Abteilungen nutzen KI – Skalierung bleibt Herausforderung

Meldung

©VRD/fotolia.com


09.04.2026

Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung

Ungewisse Rückbauansprüche dürfen beim Vermieter bilanziell erst bei gesichertem Entstehen aktiviert werden, entschied der BFH.

weiterlesen
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)