12.01.2017

Meldung, Steuerrecht

Zur Neufassung des § 50i EStG

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Die Vorschrift des § 50i EStG wurde geschaffen, um die Besteuerung bestimmter Einkünfte im Zusammenhang mit der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen sicherzustellen.

Das BMF stellt in einem aktuellen Schreiben klar, dass die Neuregelung des § 50i Abs. 2 EStG rückwirkend für alle Einbringungen gilt, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen worden ist.

50i Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 48 EStG sind durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert bzw. neu gefasst worden. Nach der geänderten Fassung des § 52 Abs. 48 EStG ist §50i Abs. 2 EStG in der Fassung des Art. 7 des genannten Gesetzes erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen worden ist.

50i Abs. 2 EStG ist zu keinem Zeitpunkt anzuwenden

Die Neufassung des § 50i Abs. 2 EStG ersetzt die Vorschrift in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl. I S. 1266) rückwirkend und umfassend. § 50i Abs. 2 EStG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 25.07.2014 ist somit zu keinem Zeitpunkt anzuwenden.

(BMF-Schreiben vom 05.01.2017/ Viola C. Didier)


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