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11.04.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Zur Neufassung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer

Beitrag mit Bild

Die WPK hat Entwürfe zur Neufassung der Berufssatzung für WP/vBP und der Satzung für Qualitätskontrolle vorgelegt.

Die Änderung der WPO durch das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) tritt am 17.06.2016 in Kraft. Dies macht Änderungen der Berufssatzung für WP/vBP und der Satzung für Qualitätskontrolle erforderlich.

Neben den im Zusammenhang mit dem APAReG stehenden Änderungen in der Berufssatzung WP/vBP werden weitere Neuerungen umgesetzt, wie zum Beispiel die Aufnahme der Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung oder Anpassungen an den IESBA Code of Ethics. Insgesamt sind die Änderungen in beiden Satzungen so umfangreich, dass sie neu gefasst werden sollen. Der Beirat der WPK wird die Entwürfe am 29.04.2016 beraten und gegebenenfalls beschließen.

Änderungen der Berufssatzung für WP/vBP

Die geplante Neufassung ist auf eine Eins-zu-eins-Umsetzung der Vorgaben des Gesetzgebers ausgerichtet. Dabei soll der in Deutschland traditionell bestehende hohe Qualitätsanspruch berücksichtigt werden und es soll Erleichterungen geben. Die Änderungen betreffen die Themenbereiche

–          Begrenzung bestimmter Pflichten auf Abschlussprüfungen nach § 316 HGB

–          Erstellung eines abgerundeten Regelwerks für den Berufsstand im Sinne eines „roten Fadens“

–          Umsetzung der Vorgaben des CoE prinzipienorientiert und damit an die deutsche Rechtslage angelehnt

–          Betonung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, insbesondere bei der Ausgestaltung des Qualitätssicherungssystems

–          Liberalisierungen und Streichungen.

Satzung für Qualitätskontrolle

Die Änderungen der Satzung für Qualitätskontrolle folgen überwiegend aus den Änderungen der WPO durch das APAReG. Die Änderungen betreffen die Themenbereiche

–          Registrierung der Prüfer für Qualitätskontrolle

–          Anzeigeverfahren bei Aufnahme der Tätigkeit als Abschlussprüfer

–          Sonderfall der Benennung eines Prüfers für Qualitätskontrolle durch die Kommission für Qualitätskontrolle

–          Bestimmung des Turnus bis zur nächsten Qualitätskontrolle anhand einer Risikoanalyse

–          Durchführung von Qualitätskontrollen und die Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle

–          Teilnahme der Kommission für Qualitätskontrolle an Qualitätskontrollen und deren Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle

–          Durchführung von Qualitätskontrollen bei gemischten Praxen (Abschlussprüfer, die auch § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB-Unternehmen prüfen).

(WPK vom 08.04.2016 / Viola C. Didier)


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