Aufgrund des Inkrafttretens der europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) Anfang 2018 wurde die WpDPV, die im Wesentlichen die Prüfung der Einhaltung der in § 89 WpHG genannten Meldepflichten und Verhaltensregeln zum Gegenstand hat, neu gefasst.
Die BaFin hat dies zum Anlass genommen, die Erläuterungen zur WpDPV ebenfalls grundlegend zu überarbeiten. Eine wesentliche Neuerung der Verordnung betrifft die Einfügung des § 2 Abs. 4 WpDPV, in dem der Begriff der „sonstigen Erkenntnisse“ definiert wird. Sonstige Erkenntnisse liegen demnach vor, wenn der Prüfer feststellt, dass die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgenommene und veröffentlichte Auslegung unionsrechtlicher Anforderungen nicht oder nicht vollständig berücksichtigt worden ist. Dies ist für den Prüfer insofern von Bedeutung, da im Fragebogen, der dem Prüfungsbericht beizufügen ist, nun auch eine kurze Beschreibung über die sonstigen Erkenntnisse beizufügen ist (§ 18 Abs. 2 WpDPV).
(WPK vom 14.02.2018 / Viola C. Didier)