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30.07.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

Zur Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung (§§ 50, 50a WPO)

Beitrag mit Bild

©Jamrooferpix/fotolia.com

Um den Umgang mit den neuen Normen §§ 50, 50a WPO zu erleichtern, hat die WPK hierzu einen Praxishinweis erarbeitet. Darin wird erläutert, wie die neuen Vorschriften zu verstehen sind und welche Anforderungen WP/vBP zu beachten haben.

Mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ hat der Gesetzgeber den bis 08.11.2017 geltenden § 50 durch die §§ 50, 50a WPO ersetzt. Diese regeln nunmehr umfassend die Einbindung Dritter in die Berufsausübung unter dem Gesichtspunkt der beruflichen Verschwiegenheit.

WPK-Praxishinweis erleichtert Umgang mit den neuen Normen

Mit Blick auf die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht führt das Berufsgeheimnisschutzgesetz eine neue gesetzliche Differenzierung zwischen in der Sphäre des WP/vBP stehenden und damit berufsrechtlich intern mitwirkenden Personen (§ 50 WPO) und außerhalb der Sphäre des WP/vBP stehenden und damit berufsrechtlich extern mitwirkenden Personen (§ 50a WPO) ein. Der WPK-Praxishinweis erläutert diese gesetzliche Differenzierung und gibt Auslegungs- und Anwendungshinweise. Den Praxishinweis finden Sie hier.

(WPK vom 26.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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