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31.03.2016

Meldung, Steuerrecht

Zur Mitunternehmerstellung in der Freiberuflerpraxis

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Ist das Mitunternehmerrisiko beschränkt, liegt eine Mitunternehmerstellung nur vor, wenn es eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative gibt.

In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof mit der Frage beschäftigt, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Mitunternehmerstellung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis vorliegt.

Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er zudem von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des danach nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt. Hieran fehlt es jedoch, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind.

(BFH, Urteil VIII R 63/13 vom 03.11.2015/ Viola C. Didier)


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