Das Arbeitsgericht München hat sich mit der Frage der Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen befasst. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt.
Gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung nur aus bestimmten, im Gesetz näher genannten Gründen verweigern. Diese Verweigerung muss der Betriebsrat schriftlich innerhalb einer Woche dem Arbeitgeber mitteilen, ansonsten gilt die Zustimmung kraft Fiktion als erteilt. Die Frist von einer Woche beginnt nicht zu laufen, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Bewerbungsunterlagen dem Betriebsrat nicht vorlegt.
Unterlagen lagen dem Arbeitgeber nicht vor
Im entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Unterrichtung des Betriebsrats zur Einstellung zweier Mitarbeiterinnen ordnungsgemäß war, obwohl der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die zwei Bewerberinnen keine Scientology-Schutzerklärungen vorlegte. Der Arbeitgeber konnte diese nicht vorlegen, weil diese im Rahmen des Einstellungsverfahrens nach der damaligen – heute geänderten – Praxis von den Bewerberinnen nicht verlangt worden waren.
Arbeitsgericht folgt BAG-Rechtsprechung
Das Arbeitsgericht München folgte im Beschluss 12 BV 394/16 vom 16.03.2017 der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, nach der der Arbeitgeber bei geplanten Einstellungen dem Betriebsrat nur solche Unterlagen vorzulegen hat, die beim Arbeitgeber vorhanden sind. Daher wurde dem Antrag des Arbeitgebers stattgegeben. Über die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist oder war, von Bewerbern Scientology-Schutzerklärungen zu verlangen, war nach Ansicht der Kammer nicht zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel zum Landesarbeitsgericht München möglich.
(ArbG München, PM vom 16.03.20107 / Viola C. Didier)