Das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats hat auch bei so genannten Generalklauseln Grenzen. So steht dem Betriebsrat nur dann Mitsprache beim Gesundheitsschutz zu, wenn eine Gesundheitsgefahr generell oder akut besteht.
Ein Unternehmen der Textilbranche vereinbarte mit dem Betriebsrat einer Filiale die Bildung einer Einigungsstelle zur umfassenden Erledigung aller Themen des Gesundheitsschutzes, welche eine „Betriebsvereinbarung über akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes“ beschloss. Der Arbeitgeber focht den Beschluss gerichtlich unter anderem mit der Begründung an, für die Regelungen habe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht bestanden.
Unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr notwendig
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Arbeitgeber mit Urteil vom 25.02.2015 (Az. 23 TaBV 1448/14) Recht. Zwar gebe es eine gesetzliche Generalklausel zum Gesundheitsschutz. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aber nur, wenn eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr vorliegt.
Keine Regelungskompetenz aufgrund gesetzlicher Generalklauseln
Im vorliegenden Fall habe der Betriebsrat bis auf wenige Ausnahmen kein zwingendes Mitbestimmungsrecht für die Regelungen gehabt. Wenn eine objektive Gesundheitsgefahr nicht bestehe, ergebe sich nicht schon aus den gesetzlichen Generalklauseln des Gesundheitsschutzes eine Regelungskompetenz der Einigungsstelle.
(Deutscher Anwaltverein (DAV) / Viola C. Didier)