17.07.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats hat auch bei so genannten Generalklauseln Grenzen. So steht dem Betriebsrat nur dann Mitsprache beim Gesundheitsschutz zu, wenn eine Gesundheitsgefahr generell oder akut besteht.

Ein Unternehmen der Textilbranche vereinbarte mit dem Betriebsrat einer Filiale die Bildung einer Einigungsstelle zur umfassenden Erledigung aller Themen des Gesundheitsschutzes, welche eine „Betriebsvereinbarung über akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes“ beschloss. Der Arbeitgeber focht den Beschluss gerichtlich unter anderem mit der Begründung an, für die Regelungen habe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht bestanden.

Unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr notwendig

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Arbeitgeber mit Urteil vom 25.02.2015 (Az. 23 TaBV 1448/14) Recht. Zwar gebe es eine gesetzliche Generalklausel zum Gesundheitsschutz. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aber nur, wenn eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr vorliegt.

Keine Regelungskompetenz aufgrund gesetzlicher Generalklauseln

Im vorliegenden Fall habe der Betriebsrat bis auf wenige Ausnahmen kein zwingendes Mitbestimmungsrecht für die Regelungen gehabt. Wenn eine objektive Gesundheitsgefahr nicht bestehe, ergebe sich nicht schon aus den gesetzlichen Generalklauseln des Gesundheitsschutzes eine Regelungskompetenz der Einigungsstelle.

(Deutscher Anwaltverein (DAV) / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


26.07.2024

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht.

weiterlesen
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Meldung

©Melinda Nagy/123rf.com


26.07.2024

Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Für die Anerkennung einer Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall ist ein Vollbeweis erforderlich, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz ereignet hat.

weiterlesen
Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Meldung

adiruch/123rf.com


25.07.2024

CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Mit dem Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie versucht die Bundesregierung, so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich vorzugehen.

weiterlesen
CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank