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22.10.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Das BMF-Schreiben befasst sich ausführlich mit dem Begriff der Betriebsveranstaltung sowie mit Zuwendungen, dem Freibetrag und dessen Berechnung.

Ende vergangenen Jahres wurde die die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen neu geregelt. Ein aktuelles BMF-Schreiben befasst sich mit der Anwendung der Neuregelung in der Praxis.

Für betriebliche Feiern fällt Lohnsteuer an, wenn die Kosten je Arbeitnehmer über dem Freibetrag von 110 Euro liegen. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.

Berechnung des Freibetrags

Alle Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Sodann ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Für die Begleitperson ist kein zusätzlicher Freibetrag von 110 Euro anzusetzen. Die 44-Euro-Freigrenze des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen nicht anwendbar.

Weitere Einzelheiten und Beispiele finden Sie im BMF-Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001. Es gilt im Hinblick auf die lohn- und einkommensteuerlichen Regelungen für alle nach dem 31.12.2014 endenden Lohnzahlungszeiträume sowie für nach dem 31.12.2014 beginnende Veranlagungszeiträume.

(BMF / Viola C. Didier) 


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