Wenn die Unterrichtung über den Betriebsübergang unvollständig ist und dadurch der Eindruck einer längerfristigen Beschäftigungsmöglichkeit beim Arbeitnehmer erweckt wird, so kann dieser trotz Zeitablauf dem Betriebsübergang wirksam widersprechen.
Eine Sachbearbeiterin war bei einem Gastronomie- und Cateringunternehmen beschäftigt. Mit Schreiben 12.09.2014 informierte das Unternehmen seine Angestellte darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 01.09.2014 auf einen neuen Betreiber übergegangen sei. Es wies auch auf ihr Recht zum Widerspruch gegen den Betriebsübergang binnen einen Monats hin. Sie widersprach zunächst nicht und arbeitete weiter. Der neue Betreiber kündigte das Arbeitsverhältnis der Sachbearbeiterin im März 2015 zum Ende Mai. Im April widersprach die Sachbearbeiterin gegenüber dem ursprünglichen Unternehmen dem Betriebsübergang. Daraufhin kündigte dieses der Sachbearbeiterin zum nächstzulässigen Termin. Vor Gericht stritten die Parteien nur noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Sachbearbeiterin mit dem ursprünglichen Unternehmen über den 01.09.2014 fortbestand und erst zum 31.08.2015 beendet worden ist.
Unterrichtung war unvollständig
Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte die Sachbearbeiterin Erfolg (Urteil 1 Sa 733/15 vom 14.10.2015). Die Richter gingen davon aus, dass das Arbeitsverhältnis erst durch deren Kündigung zum 31.08.2015 beendet worden ist. Der nachträgliche Widerspruch gegen den Betriebsübergang war trotz Ablauf der dafür vorgesehenen Monatsfrist wirksam. Er führte zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Die Widerspruchsfrist hatte nicht zu laufen begonnen, weil die Unterrichtung über den Betriebsübergang unvollständig war. Obwohl der Pachtvertrag, in den der neue Betreiber eintrat, bis zum 31.12.2014 befristet war, hieß es im Schreiben vom 12.09.2014, dass bis auf weiteres eine unveränderte Fortführung des Betriebs vorgesehen war. Dadurch wurde der Eindruck einer längerfristigen Beschäftigungsmöglichkeit erweckt, die so noch nicht gesichert war. Allenfalls bestand am 12.09.2014 ein dreimonatiger Verlängerungsvertrag des Pachtvertrags. Von all dem war in dem Informationsschreiben aber nicht die Rede. Trotz des Zeitablaufs hatte die Klägerin ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt. Auf die Kündigung des neuen Betreibers zum 31.05.2015 konnte das alte Unternehmen sich nicht berufen.
(LAG Düsseldorf / Viola C. Didier)