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11.12.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Klage eines Betriebsrats gegen Abmahnungen beim Flyerverteilen

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©Coloures-Pic/fotolia.com

Das Arbeitsgericht Krefeld hat sich in einem aktuellen Streitfall mit der Klage eines Betriebsratsmitglieds gegen die Abmahnungen wegen des Verteilens von Flyern in einem großen Stahlunternehmen beschäftigt.

Ein Arbeitnehmer in einem Stahlunternehmen hatte Flyer für seine Gruppierung innerhalb des Betriebsrats verteilt. Die Arbeitgeberin sah hierin eine Gefährdung des Betriebsfriedens. Der Mitarbeiter habe gegen eine Neutralitätspflicht verstoßen, die ihm ihrer Meinung nach als Betriebsratsmitglied obliege. Bei ihr gelte eine Regelung, nach der nur Flyer des Betriebsrats, nicht aber Flyer einzelner Gruppierungen im Betriebsrat zulässig seien. Außerdem seien die verteilten Flyer inhaltlich unrichtig und hätten deshalb die Mitarbeiter/innen verunsichert. Die Flyer hätten den Eindruck erweckt, sie plane als Arbeitgeberin die Kürzung von übertariflichen Zulagen. Dies sei falsch. Sie habe hierüber mit dem Betriebsrat in den letzten Jahren auch nicht verhandelt. Es erfolgen daher gleich zwei Abmahnungen gegen den Mitarbeiter.

Abmahnungen müssen entfernt werden

Streitig war zudem, ob der Mitarbeiter die Flyer auf dem Bürgersteig vor dem Werkstor oder auf dem Werksgelände verteilt habe. Unterschiedliche Auffassungen bestanden auch zu der Frage, ob die Arbeitgeberin im Vorfeld für das Verteilen von Flyern klare Vorgaben aufgestellt habe und ob sie dazu überhaupt berechtigt sei. Das Arbeitsgericht Krefeld entschied mit Urteil vom 07.12.2018 (2 Ca 1313/18), dass die Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden müssen. Es begründete dieses Urteil damit, dass jedenfalls eine allgemeine Regelung, nach der auch außerhalb des Betriebsgeländes nur vom gesamten Betriebsrat autorisierte Flyer verteilt werden dürften, nicht zulässig sei. Außerdem habe die Arbeitgeberin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass durch die vom Kläger verteilten Flyer tatsächlich Mitarbeiter/innen verunsichert worden seien.

(ArbG Krefeld, PM vom 07.12.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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