DRS 23 beinhaltet umfangreiche Regelungen zur Kapitalkonsolidierung. Die detaillierten Anwendungsleitlinien reduzieren in der Praxis Unsicherheiten bei der Auslegung der gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich, können aber auch mit erhöhtem Aufwand in der Anwendung verbunden sein.
Am 25.09.2015 verabschiedete das DRSC DRS 23 zur Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss). Am 23.02.2016 folgte dann die Bekanntmachung durch das BMJV, durch die für die Regelungen des Standards gilt, dass diese Konzern-GoB darstellen. DRS 23 ist das Ergebnis der Überlegungen zur Überarbeitung des Vorgängerstandards DRS 4 und wird diesen demnach ersetzen. Die verpflichtende erstmalige Anwendung von DRS 23 gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen – bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr also für das Geschäftsjahr 2017.
Umfangreiche Konkretisierungen in der Konzernrechnungslegung
Im Vergleich zu DRS 4, der korrespondierend aufgehoben wird, beinhaltet DRS 23 deutlich umfangreichere Regelungen zu einem der zentralen Themengebiete der konsolidierten Rechnungslegung. Diese werden einerseits Unsicherheiten reduzieren und andererseits durch detailliertere Vorgaben die Vergleichbarkeit in der handelsrechtlichen Konzernrechnungslegung erhöhen. Mit den Auswirkungen für die Praxis beschäftigen sich WP/StB Dr. Julia Busch und WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner im Kurzkommentar „DRS 23 Kapitalkonsolidierung“. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 05.08.2016, Heft 31, Seite 1772 sowie online unter DB1209458.