24.06.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Insolvenzfestigkeit von Softwarelizenzen

Beitrag mit Bild

Unternehmen sollten die Möglichkeit einer Insolvenz des Lizenzgebers einer Software immer im Auge behalten.

Ein großes wirtschaftliches Risiko für Unternehmen bildet die Insolvenz des Softwaregebers, Lizenzen nicht in jedem Fall insolvenzfest sind.

Nahezu jedes Unternehmen arbeitet heute mit Softwarelizenzen. Doch nur wenige berücksichtigen bei der Vertragsgestaltung mit dem Lizenzgeber auch die Möglichkeit einer Insolvenz ihres Vertragspartners. Dabei beraubt diese den Lizenznehmer unter Umständen schlagartig seiner Handlungsfähigkeit.

Insolvenz des Softwarelizenzgebers als hohes wirtschaftliches Risiko

Laut Insolvenzordnung hat der Insolvenzverwalter bei nicht vollständig erfüllten Verträgen ein Wahlrecht, ob er den bestehenden Lizenzvertrag weiter erfüllen will oder nicht. Dem Nutzer der Software droht dann, dass die Investitionen in Software, Implementierung und Pflege verloren gehen. Vor diesem Hintergrund stellt die Insolvenz des Softwarelizenzgebers daher nach wie vor ein hohes wirtschaftliches Risiko für Unternehmen dar.

Absicherung durch entsprechende Verträge

Mit entsprechenden vertraglichen und technischen Regelungen kann das Unternehmen Vorsorge treffen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Nutzung des Quellcodes. Die DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht empfiehlt, sich vertraglich das Recht einräumen zu lassen, den Quellcode auch bei einer Insolvenz oder anders begründeten Leistungseinstellung des Lizenzgebers weiter nutzen zu dürfen. Der Quellcode sollte bei einem sogenannten Escrow Agent hinterlegt werden, sodass dieser aus der künftigen Insolvenzmasse ausscheidet und damit diese konkrete Quellcodekopie dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen ist.

Die Tücke steckt im Detail

Arbeitet ein Betrieb mit Cloud-Anwendungen, so bietet etwa ein zusätzlicher virtueller Server (‚gespiegelter Server’) die Sicherheit, auch dann Zugriff auf die eigenen Daten zu haben, wenn der Cloud-Betreiber seine Dienstleistungen einstellt. Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Fachanwältin für IT-Recht und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht, rät jedoch, bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen nicht auf den Fall der „Insolvenz“ abzuheben. „Auslöser dafür, dass eine Regelung greift, sollte bereits sein, dass der Lizenzgeber seine Leistungen nicht mehr erbringt, also etwa die Software nicht mehr pflegt.“

(DAV, PM vom 23.06.2016/ Viola C. Didier)


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