• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Hinzuverdienstgrenze im Rentenversicherungsrecht

18.05.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Hinzuverdienstgrenze im Rentenversicherungsrecht

Beitrag mit Bild

©GerhardSeybert/fotolia.com

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst bewilligt. Wird ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt, so sind die daraus resultierenden Einkünfte als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Ein mittlerweile 67 Jahre alter Versicherter erhielt seit Juni 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seit dem Jahr 2009 erzielte er ferner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Seine Pachteinnahmen in Höhe von jährlich rund 3.600 € liegen unterhalb der Hinzuverdienstgrenze für die volle Erwerbsminderungsrente.

Rentner überführt Rinderstall in sein Privatvermögen

Der Versicherte überführte im Jahr 2012 einen Rinderstall aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen. In der Folge wies sein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von rund 8.000 € aus. Die Deutsche Rentenversicherung stellte daraufhin fest, dass der Versicherte lediglich einen Anspruch auf drei Viertel der Vollrente habe und den überzahlten Rentenbetrag in Höhe von rund 1.000 € zurückzahlen müsse. Der Versicherte verwies darauf, dass die aufgrund der Überführung des Rinderstalls erzielten Einkünfte kein Arbeitseinkommen oder eine damit vergleichbare Einnahme seien.

Kein Erfolg vor Gericht

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht (LSG Darmstadt, Urteil vom 20.04.2018 – L 5 R 256/16). Die Rente wegen voller Erwerbsminderung werde abhängig vom erzielten Hinzuverdienst geleistet. Als Arbeitseinkommen sei grundsätzlich der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit anzurechnen. Dem entspreche die im Einkommensteuerbescheid festgestellte Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach Abzug der Betriebsausgaben.

Erwerbsminderungsrente muss anteilig zurückgezahlt werden

Ob der Versicherte diese Einkünfte durch eigene Arbeitskraft erzielt habe, sei hingegen nicht relevant. Aufgrund der über der Hinzuverdienstgrenze liegenden Einkünfte für das Jahr 2012 habe eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorgelegen. Daher habe die Rentenversicherung den ursprünglichen Rentenbescheid aufheben und die zu viel erbrachten Leistungen von dem Versicherten zurückfordern können.

(LSG Darmstadt, PM vom 16.05.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Erik Muscheites


15.10.2025

FG München: Sitzverlagerung einer EU/EWR-Stiftung führt nicht zum Verlust der Rechtsfähigkeit

Zuwendungen Dritter an eine Stiftung lösen grundsätzlich keine Schenkungsteuer beim Stifter aus. Genau dies nahm jedoch ein Finanzamt im Fall einer liechtensteinischen Stiftung an, deren Stifter im Inland ansässig ist.

weiterlesen
FG München: Sitzverlagerung einer EU/EWR-Stiftung führt nicht zum Verlust der Rechtsfähigkeit

Meldung

sdecoret/123rf.com


15.10.2025

Fehlzeiten-Report 2025: KI-Einsatz hat Auswirkungen auf die Gesundheit

Die die Krankenstände verharren auf einem hohen Niveau. KI könnte Arbeitsbelastungen reduzieren und die Gesundheit stärken.

weiterlesen
Fehlzeiten-Report 2025: KI-Einsatz hat Auswirkungen auf die Gesundheit

Meldung

ilixe48/123rf.com


15.10.2025

Belastungsprobe für D&O-Markt

Ein Mix aus immensen Schadenersatzzahlungen, explodierenden Anwaltskosten sowie zunehmenden Insolvenzen könnte bald eine harte Marktphase in der D&O-Versicherung auslösen.

weiterlesen
Belastungsprobe für D&O-Markt

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank