Der BGH hat sich mit den subjektiven Elementen der Haftung nach § 826 BGB und der Möglichkeit der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung in diesem Zusammenhang auseinandergesetzt.
Die Beklagte ist Initiatorin einer Immobilienfondsgesellschaft und Mitherausgeberin des Fondsprospekts. Bei Prospektherausgabe bestand für das betroffene Grundstück ein Altlastenverdacht, der in dem Prospekt nicht erwähnt wurde. Die Kläger sind Gesellschafter der Fondsgesellschaft. Im Zuge von Bauarbeiten wurden auf dem Grundstück Bodenkontaminationen gefunden. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Vorstand der Beklagten Kenntnis von dem Altlastenverdacht hatte.
BGH zur Sittenwidrigkeit und zum Schädigungsvorsatz
Die Haftung einer juristischen Person aus §§ 826, 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat, erklärt der BGH mit Urteil vom 28.06.2016 (Az. VI ZR 536/15). Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit lässt sich nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf „im Hause“ der juristischen Person vorhandene Kenntnisse abgestellt wird. Das voluntative Element des Schädigungsvorsatzes gem. § 826 BGB setzt korrespondierende Kenntnisse derselben natürlichen Person voraus. Dies steht der Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung im Rahmen des § 826 BGB regelmäßig entgegen.
Folgen für die Praxis
Die Frage der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung bei juristischen Personen im Rahmen des § 826 BGB war bislang ungeklärt. Was das BGH-Urteil für die Praxis bedeutet, erklären RA Ronald Meißner, LL.M. und RAin Katharina Leoff, LL.M. in ihrer Kurzkommentierung. Sie finden den Beitrag unter Dokumentennummer DB1223736.
(DER BETRIEB/ Viola C. Didier)